Neue Berechnungsregeln bei Kinderkrankengeld

Für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes gibt es neue Berechnungsregeln. Beim sog. Kinderkrankengeld soll von Einmalzahlungen der Hinzurechnungsbetrag für die Einmalzahlungen immer zunächst getrennt ermittelt werden.

Bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes sind die in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Freistellung von der Arbeit einzubeziehen. Die Höhe und Berechnung des Kinderkrankengeldes erfolgen grds. wie beim Krankengeld. Entsprechend der Berechnungsvorgaben für das Krankengeld ist deshalb zunächst das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu ermitteln. Der Hinzurechnungsbetrag für im Bemessungszeitraum ggf. zugebilligte beitragspflichtige Einmalzahlungen ist auf täglicher Basis getrennt zu ermitteln und erst danach zum Regelentgelt zu addieren.

Fehlzeiten für Kinderkrankengeld nicht entscheidend

Die jeweilige Berechnungsweise ist unter Berücksichtigung des arbeitstäglichen oder kalendertäglichen Modus zu wählen. Entscheidend dafür ist die vom Arbeitgeber geübte Verfahrensweise zur Berechnung des Arbeitsentgelts für den nicht mit Kinderkrankengeld belegten Teil des (Freistellungs-)Monats. Analog gelten die entsprechenden Rechenschritte bei der Ermittlung des täglichen Nettoarbeitsentgeltes. Die beschriebene Rechenweise gilt unabhängig davon, ob im Bemessungszeitraum Fehlzeiten vorliegen oder nicht.

Arbeitgeber-Berechnung beeinflusst Kinderkrankengeld

Für die Berechnung wird bei der kalendertäglichen Berechnungsweise des Krankengeldes das ermittelte Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht. Berücksichtigt wird nur die Einmalzahlung, die in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Freistellung von der Arbeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat. Es handelt sich dabei um den Hinzurechnungsbetrag. Das gilt immer dann, wenn

  • der Kalendermonat des Bemessungszeitraums genau 30 Kalendertage umfasst oder
  • der Arbeitgeber unabhängig von den tatsächlichen Kalendertagen den Monat mit 30 Tagen ansetzt.

Umrechnung des Hinzurechnungsbetrages

Etwas anders gilt, sofern der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auf Grundlage der im jeweiligen Monat tatsächlich enthaltenen Kalendertage berechnet. Umfasst der Kalendermonat des Bemessungszeitraums nicht 30 Kalendertage, muss der Hinzurechnungsbetrag im Verhältnis umgerechnet werden. Das gilt auch bei einer nicht monatsbezogenen Berechnung des Arbeitsentgeltes (z. B. arbeitstägliche Berechnung). Der Rechengang für den Hinzurechnungsbetrag lautet dann:

(Beitragspflichtige Einmalzahlung x 30) : (360 x tatsächliche Kalendertage bzw. Arbeitstage)

GKV-Spitzenverband zum Kinderkrankengeld

In dieser Weise wurde die Berechnung des Kinderkrankengeldes in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 4.12.2013 (TOP 1) des GKV- Spitzenverbands vereinbart.

Wichtig: Das Rundschreiben betr. Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 16.12.2001 (Ziff. 1.6) ist nicht mehr anzuwenden! Das gemeinsame Rundschreiben wird bei nächster Gelegenheit angepasst.

Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld

Übrigens: Auszubildende mit kleinen Kindern haben bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Kind erkrankt und sie zu seiner Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen (News v. 9.10.2013).

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Stichwort "Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" im Haufe SGB Office Professional.

Schlagworte zum Thema:  Krankengeld, Kind, Arbeitsunfähigkeit