Krankengeld: Krankengeldanspruch nach Mitgliedschaftsende

Wegen eines nicht zuerkannten Krankengeldanspruchs sind viele Widersprüche und Klageverfahren anhängig. Das Bundessozialgericht legt nun fest: Wann ist eine Arbeitsunfähigkeit „rechtzeitig“ festgestellt?

Zum Krankengeldanspruch bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag einer Beschäftigung hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil v. 10.5.2012 (B 1 KR 19/11 R) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Der GKV-Spitzenverband nimmt dazu im Besprechungsergebnis zum Leistungs- und Beziehungsrecht v. 11./12.9.2012 (TOP 2) Stellung.

Krankengeldanspruch bei Feststellung am letzten Tag der Mitgliedschaft?

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei ambulanter Behandlung von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird der  Anspruch auf Krankengeld geprüft, muss daher grundsätzlich eine Mitgliedschaft  an dem Tag nach dem Tag der Feststellung bestehen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Ein Problem tritt bei Mitgliedern auf, die am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch arbeitsunfähig erkranken, deren Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird. Der Krankengeldanspruch kann frühestens am Tage nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und damit nach dem Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft entstehen. Besteht an diesem Tag keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Mitgliedschaft bzw. Versicherung, bestand nach bisheriger Rechtsauffassung (BE v. 6./7.5.2008: TOP 2) kein Anspruch auf Krankengeld..

Anspruch bei unmittelbarem Anschluss an die Mitgliedschaft

Nach aktueller Rechtsprechung und Rechtsauffassung gilt nun: Wird die Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag der Mitgliedschaft festgestellt, entsteht der Anspruch auf Krankengeld in diesen Fällen zwar erst am 1. Tag nach dem Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft und damit in unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die versicherungspflichtige Mitgliedschaft. Dennoch werden die Voraussetzungen für den Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als erfüllt angesehen und es besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Dies gilt ebenso für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit noch am letzten Tag der Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch festgestellt wird, laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am 1. Tag nach Ende der (vorherigen) Mitgliedschaft beginnt. Vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Feststellung ist dann auszugehen.

Beispiel

Die versicherungspflichtige Beschäftigung von Frau K. endet am 28.2.2013. Anschließend besteht keine Mitgliedschaft/Versicherung mit Krankengeldanspruch. Frau K. erkrankt am 28.2.2013 und sucht einen Arzt auf, der Arbeitsunfähigkeit ab 28.2.2013 bestätigt.

Lösung: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.3.2013. Da der Anspruch auf Krankengeld am 1. Tag nach dem Ende der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft und damit in unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die versicherungspflichtige Mitgliedschaft entstanden ist, besteht eine den Krankengeldanspruch umfassende Mitgliedschaft. Diese bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten.

Feststellung nach der Mitgliedschaft ist zu spät

Anders bleibt die Beurteilung bei Mitgliedern, die bis zum letzten Tag ihrer den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft arbeitsunfähig erkranken, deren Arbeitsunfähigkeit aber erst nach dem letzten Tag dieser Mitgliedschaft festgestellt wird. Besteht am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und somit nach Ende der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Mitgliedschaft/Versicherung, ist kein Krankengeldanspruch realisierbar.