Intensiv-Patienten- und Reha-Patienten

Intensiv- und Reha-Patienten sollen vielleicht schon ab Sommer 2020 von dem neuen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPREG) profitieren. Der Kabinettsentwurf wird voraussichtlich im Februar 2020 verabschiedet.

Viele Patienten könnten von einer künstlichen Beatmung entwöhnt werden. Allerdings fehlen dafür zurzeit die Anreize. Darum soll mit dem Gesetzentwurf für eine zusätzliche Vergütung für die Entwöhnung von der künstlichen Beatmung gesorgt werden. Falls keine Beatmungsentwöhnung veranlasst wird, soll es künftig Abschläge bei der Vergütung geben.

Bezahlbare Versorgung von Intensiv-Patienten

Die Versorgung von Intensiv-Patienten in speziellen stationären Einrichtungen soll für Betroffene und deren Angehörige bezahlbar werden. Viele Angehörige von Intensiv-Pflegebedürftigen konnten sich bislang keine stationäre Versorgung leisten. Denn in stationären Pflegeeinrichtungen zahlen Angehörige momentan einen Eigenanteil von 2.000 bis 3.000 EUR pro Monat, während die Intensivpflege zu Hause komplett von den Krankenkassen übernommen wurde. In Zukunft sollen darum die Krankenkassen den Eigenanteil für die stationäre Versorgung komplett übernehmen – das gilt auch für Unterkunft und Verpflegung.

Um die Versorgung von Patienten, die 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche von ausgebildeten Pflegefachkräften betreut werden (zum Beispiel Wachkoma-Patienten) bestmöglich sicherzustellen, soll die stationäre Versorgung gestärkt werden. Aber auch die Pflege zu Hause bleibt möglich. Das wird im Einzelfall geprüft.

Angemessenheitsregelung für Intensiv-Patienten

Intensivpflege-Patienten, die am sozialen Leben teilhaben, sollen auch künftig zu Hause betreut werden können.

Auch bei minderjährigen Kindern soll der Wunsch nach einer Versorgung in der eigenen Familie stets als angemessen zu betrachtet werden.

Verbesserungen für Reha-Patienten

Medizinische Rehabilitation fördert Teilhabe. Darum sorgt der Gesetzentwurf dafür, dass die medizinische Reha einfacher zugänglich wird und Hürden beseitigt werden.

Außerdem soll für Transparenz bei den Entscheidungen der Krankenkasse gesorgt werden.

Konkret wird das Gesetz dafür sorgen, dass das Wunsch- und Wahlrecht von Reha- Patienten gestärkt wird: Entscheidet sich der Patient für eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung, müssen künftig nur noch 50 Prozent der Mehrkosten selbst getragen werden.

Grundsatz "Reha vor Pflege"

Auch der Grundsatz "Reha vor Pflege" soll gestärkt werden: Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme soll das Antragsverfahren vereinfacht werden, indem die Krankenkasse nicht mehr überprüft, ob die Rehabilitation medizinisch erforderlich ist. Die bisherige Höchstdauer von 20 Tagen bei ambulanter Behandlung und drei Wochen bei stationärer Behandlung soll bei einer geriatrischen Rehabilitation als Regeldauer festgelegt werden. Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen kann die Krankenkasse die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme zukünftig nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Zweifel ziehen.

Für Kinder- und Jugendliche entfällt die Mindestwartezeit auf eine neue Reha-Maßnahme zukünftig ganz.

Außerdem sollen auch Reha-Einrichtungen künftig ihren Mitarbeitern Tariflöhne zahlen können, ohne dass die Krankenkassen dies beanstanden können. Dafür wird der Grundsatz der Grundlohnsummenbindung aufgehoben.

Bundesgesundheitsministerium
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