Haftentlassene: Krankenversicherungsschutz nach Haftentlassung

Eine sozialversicherungsrechtliche Statusklärung ist Grundlage für den Krankenversicherungsschutz eines Haftentlassenen. Die zuständige Krankenkasse sollte bereits vor der Haftentlassung ermittelt werden. Eine trägerübergreifende Arbeitshilfe regelt das Entlassungsmanagement.

Das Entlassungsmanagement bzw. das Übergangsmanagement zum Ende einer Haftzeit ist von zentraler Bedeutung für die Re-Integration ehemaliger Strafgefangener. Insbesondere bei Personen mit einer Abhängigkeitserkrankung besteht nach der Haft die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Krankheit und dass ggf. weitere Straftaten erfolgen, die dann erhebliche Folgekosten für die Gesellschaft erzeugen.

Viele Haftentlassene ohne Krankenversicherungsschutz

In einer umfassenden Analyse der Suchtfachverbände aus 2009 wurde festgestellt, dass bei einer großen Zahl von haftentlassenen Rehabilitanden in der Suchttherapie (39 % Alkohol und 77 % Drogen) zu Beginn der Therapie kein Krankenversicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ließ sich dieser meist erst nach mehreren Wochen herstellen. Aufgrund dieser Untersuchung kann davon ausgegangen werden, dass bis zu 10 % eines Behandlungsjahrganges in der stationären Sucht-Rehabilitation (ca. 5.000 Personen) von der Problematik in unterschiedlicher Ausprägung betroffen sind.

Integration braucht Unterstützung

Durch ein Fallmanagement (Case Management) sollen diese Personen bei organisatorischen und sozialrechtlichen Fragen ausreichend unterstützt und begleitet ( werden. Über weiterführende Maßnahmen wie z. B. eine medizinische Rehabilitation können sie besser wieder in die Gesellschaft und das Arbeitsleben integriert werden.

Der GKV-Spitzenverband hat im Rahmen des Drogen- und Suchtrats der Drogenbeauftragten der Bundesregierung an der Erstellung einer trägerübergreifenden Arbeitshilfe zum Entlassungsmanagement aus der Haft mitgewirkt.

Sozialdienste stehen im Zentrum der Bemühungen

Ziel der abgestimmten Vorgehensweise ist die Klärung des Versicherungsschutzes des Haftentlassenen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Dies soll noch während der Haft geschehen. Es ist Aufgabe der Sozialdienste in den Justizvollzugsanstalten (JVA), die erforderlichen Klärungen zu veranlassen. Die Sozialdienste sind daher auch die Hauptzielgruppe der erstellten Arbeitshilfe Sozialrechtliche Statusklärung als Grundlage für die Gewährleistung des KV-Schutzes Haftentlassener.

Wege zum Versicherungsschutz für Haftentlassene

  • Bei einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Bezug von Arbeitslosengeld II ist im Regelfall eine gesetzliche Krankenkasse für den Krankenversicherungsschutz zuständig. Dabei kann nach dem entsprechenden Wahlrecht der Versicherte eine Krankenkasse auswählen.

  • Anderenfalls bestand meist vor der Haft eine private Krankenversicherung. Bei einem nahtlosen Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ist dann im Regelfall die PKV für den Krankenversicherungsschutz zuständig. Die Versicherungsbeiträge werden durch den Träger der Sozialhilfe übernommen (§ 32 Abs. 5 SGB XII). Bei zu erwartenden Problemen mit der Aufnahme in die PKV trotz Kontrahierungszwang sollen die zuständigen Sozialdienste den Betroffenen unterstützen.

  • Bei einem nicht nahtlos anschließenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII liegt regelmäßig kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vor. Folglich wird der Haftentlassene in dem System (GKV oder PKV) versicherungspflichtig wird, dem er zuletzt vor der Haft angehört hat.