Frist zum Antrag auf Arbeitslosengeld klar benennen
In dem zu Grunde liegendem Streitfall war eine Frau längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 5.12. 2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 8.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Sie hatte bereits am 1.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Auf telefonische Anfrage, wann der Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen sei, hatte die Mutter der Klägerin eine ungenaue Antwort erhalten.
Kein Datum für Antrag auf Arbeitslosengeld genannt
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 1.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die 4 Jahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Hier lesen Sie, wann der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt.
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei „bis spätestens 31.12.2014“.
Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur
Das Gericht hat in seiner der Klage stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass eine Auskunft „bis zum Ende des Jahres 2014“ zeitlich ungenau sei. Diese Ungenauigkeit gehe aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft „bis Ende des Jahres“ lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der der Antrag auf Arbeitslosengeld für den Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne.
Das Gericht hat deshalb die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 8.12.2014 zu zahlen.
SG Gießen, Urteil v. 8.7.2015, S 14 AL 13/15, nicht rechtskräftig
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.192
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.051
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
325
-
Neue Arbeitsverhältnisse
314
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
279
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
256
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
190
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
186
-
Entgeltfortzahlung statt Kinderkrankengeld für Azubis
156
-
MDK Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit
151
-
Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldempfängern
08.06.2026
-
Finanzierung ambulanter Operationen für Kinder und Jugendliche gesichert
04.06.2026
-
Kinderkrankengeld: Mütter tragen weiterhin Hauptlast bei Betreuung
01.06.2026
-
Kabinett erkennt Parkinson durch Pestizide als Berufskrankheit an
28.05.2026
-
Gesundheitsatlas verzeichnet deutlichen Rückgang bei Herzinfarkten
27.05.2026
-
Beratung durch die Krankenkassen auch ohne Einwilligung der Versicherten
26.05.2026
-
Apotheken bekommen mehr Kompetenzen
26.05.2026
-
So profitieren pflegende Angehörige von der Rentenversicherung
22.05.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
18.05.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei Firmenfußball-Cup
18.05.2026