Fahrkosten: In diesen Fällen zahlt die Krankenkasse

Fahrkosten gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Soweit die  Voraussetzungen dafür erfüllt sind, können Kosten für medizinisch notwendige Fahrten abgerechnet werden. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden aber nur in Ausnahmefällen gezahlt.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, erfolgt keine Kostenübernahme. Eine medizinische Notwendigkeit liegt z. B. nicht vor bei Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden oder dem Abholen von Verordnungen. Zu den Leistungen zählen sowohl stationäre, als auch ambulante Behandlungen.

Wirtschaftlichkeitsprinzip gilt auch für Fahrkosten

Für Fahrkosten gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip. Deshalb werden nur Fahrkosten übernommen, für Strecken zwischen dem direkten Weg des jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbar geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Wird auf Wunsch des Versicherten ohne medizinische Begründung z. B. ein weiter entfernter Arzt aufgesucht, sind entstehende Mehrkosten ausschließlich vom Versicherten zu tragen. Auch die Notwendigkeit der Beförderung und die Art des Beförderungsmittels sind jeweils für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen. So kann ein Rettungstransport auf dem Hinweg zum Krankenhaus medizinisch notwendig sein, während öffentliche Verkehrsmittel für den Rückweg ausreichend sein können.

Auswahl des Transportmittels bei Fahrkosten

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Bei der Auswahl des Beförderungsmittels wird auch wieder das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet. Um das geeignete Transportmittel auswählen zu können, berücksichtigt der Arzt den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit. Er stellt fest, ob z. B. öffentliche Verkehrsmittel ausreichen oder ein Privat-PKW, Mietwagen, Taxi, Krankentransport, Rettungs- oder Notarztwagen oder Rettungshubschrauber für die Fahrt medizinisch notwendig sind.

Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung

Fahrten im Zusammenhang mit einer vor-, nach-, teil- oder vollstationären Behandlung können ebenfalls zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Die Krankenkasse muss diese Fahrten nicht im Vorfeld genehmigen. Lediglich wenn eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgen soll, muss dies vorher mit der Krankenkasse abgestimmt sein.

Wichtig: Die Kosten für eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus werden nur übernommen, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist.

Fahrkosten für Rettungsfahrten

Als Rettungsfahrt wird ein Transport mit einem sogenannten "qualifizierten Rettungsmittel" verstanden. Dazu gehören z. B. Notarztwagen, Rettungswagen oder Rettungshubschrauber. Diese sind erforderlich, wenn

  • sich Versicherte infolge einer Verletzung oder Krankheit in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder
  • der Gesundheitszustand in kurzer Zeit eine lebensbedrohliche Verschlechterung erwarten lässt.

Die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus werden von den Krankenkassen generell übernommen. Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass eine stationäre Behandlung doch nicht erforderlich ist.

Fahrkosten bei ambulanter Behandlung

Seit Januar 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung. Als Ausnahme gelten Erkrankungen, die mit einem vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Beförderung muss in diesen Fällen zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sein.
Eine weitere Ausnahme besteht für Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 besitzen. Auch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen, die einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum von mindestens 6 Monaten bedürfen, haben einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme.

Höhe der Fahrkostenübernahme

Für jede Fahrt ist eine Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten. Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent der notwendigen Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je einfacher Fahrt (allerdings nicht mehr als die Fahrt kostet). Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des übersteigenden Betrages. Etwaige Mehrkosten, welche auf Wunsch des Versicherten entstehen, sind zusätzlich vom Versicherten selbst zu tragen.
Tipp: Entstehen viele Fahrkosten sollte geprüft werden, ob eine Befreiung von den Zuzahlungen durch die Krankenkasse möglich ist. Die dafür notwendige Belastungsgrenze wird für jeden Versicherten durch die Krankenkasse ermittelt.

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Schlagworte zum Thema:  Fahrkosten, Krankenhaus, Arzt