Befreiung von den Zuzahlungen

Gesetzlich Krankenversicherte haben in einem  Kalenderjahr Zuzahlungen u. a. für Arznei- und Heilmittel bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Wird diese Grenze überschritten, erfolgt auf Antrag für den Rest des Jahres eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen.

Erst wenn ausreichende Nachweise über die selbst zu leistenden Zuzahlungen vorliegen, kann auf Antrag bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen ausgesprochen werden.

 

Was sind gesetzliche Zuzahlungen?

Für volljährig Versicherte sind vielfältige Zuzahlungen vorgesehen. Sie müssen entrichtet werden, wenn Leistungen wie z.B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe oder eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen werden. Die Zuzahlungen betragen in der Regel 10  % des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Unterschreitet der Preis der Leistung 5 EUR, reduziert sich die Zuzahlung auf diesen Betrag. Bei einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme sind für jeden Aufenthaltstag 10 EUR zu entrichten.

Individuelle Belastungsgrenze für die Befreiung von der Zuzahlung

Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Liegt eine chronische Krankheit vor, reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1 %. Wurden zu viele Zuzahlungen in einem Kalenderjahr geleistet, werden diese dem Versicherten auf Antrag erstattet.

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungsbefreiung

Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind als Familieneinnahmen zu verstehen. Sie errechnen sich aus den Bruttoeinnahmen aller Familienangehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hiervon werden bei mehreren Familienangehörigen Freibeträge abgezogen. Der Antrag auf Befreiung ist daher auch nur bei einer Krankenkasse für die gesamte Familie zu stellen. Damit alle ihre Befreiungskarten und ggf. anteiligen Erstattungen erhalten, wird ein entsprechender Nachweis zur Vorlage von der Krankenkasse ausgestellt.

Mehrkosten und Eigenanteilen sind keine Zuzahlung

Auch wenn Eigenanteile, wie z.B. bei Zahnersatz und einigen Hilfsmitteln, oder Mehrkosten für Arzneimittel ebenfalls gesetzlich vorgesehen sind, können diese nicht als Zuzahlung berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für Leistungen die privat bezahlt wurden, wie z. B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL).

Keine Zuzahlung bei Schwangerschaft

Werden Leistungen ausschließlich wegen einer Schwanger- oder Mutterschaft und nicht aufgrund einer Krankheit erbracht, sind diese automatisch von der Zuzahlung befreit.

Tipp: Schnelle Bewilligung der Befreiung von Zuzahlungen

Unnötige Nachfragen der Krankenkassen können vermieden werden. Dafür ist es sinnvoll, den vollständig ausgefüllten Befreiungsantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen und allen Original-Zuzahlungsbelegen mit ggf. Zahlungsnachweisen einzureichen. Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Belege dem Versicherten zugeordnet werden können, also z. B. der Name auf dem Nachweis aufgebracht ist. Wird regelmäßig die gleiche Apotheke genutzt, lohnt es sich  Sammelbelege erstellen zu lassen. Hierdurch wird das Sammeln der Einzelnachweise unnötig und die Prüfung vereinfacht.

Befreiung von den Zuzahlungen bereits im Voraus   

Werden regelmäßig besonders viele Zuzahlungen entrichtet. ist die Belastungsgrenze schnell erreicht. Für diesen Fall empfiehlt es sich, die Befreiung von den Zuzahlungen bereits im Voraus zu beantragen. Auf Antrag können gegen Ende eines Jahres die Zuzahlungen in Höhe der Belastungsgrenze für das Folgejahr eingezahlt werden. Damit wird sofort ein Befreiungsausweis ausgestellt; das Sammeln von Belegen entfällt.

Wichtig: Nach einer Befreiung ist eine Überprüfung der tatsächlich angefallenen Zuzahlungen nicht mehr möglich.

Schlagworte zum Thema:  Zuzahlung, Belastungsgrenze, Arzneimittel