Digitale-Versorgung-Gesetz

Apps auf Rezept, Angebote zu Online-Sprechstunden und überall bei Behandlungen die Möglichkeit, auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen – das sieht das Digitale-Versorgung-Gesetz vor. Der Bundesrat sieht jedoch noch Korrekturbedarf beim Gesetzentwurf.

Der Bundesrat unterstützt zwar die Bundesregierung in ihrer Absicht, das Gesundheitswesen weiter zu digitalisieren. An ihrem Entwurf für das Digitale-Versorgungs-Gesetz sieht er im Einzelnen aber noch Bedarf für Veränderungen.

Digitale-Versorgung-Gesetz: Unabhängige Entscheidung über Erstattungsfähigkeit

Deutliche Kritik übt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 daran, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darüber entscheiden soll, welche digitalen Gesundheitsanwendungen erstattungsfähig sind. Stattdessen sollte diese Verantwortung einer unabhängigen Institution übertragen werden.

Digitale Apps durch die Krankenkasse

Problematisch findet die Ländervertretung auch, dass für den Anspruch auf Versorgung mit einer Gesundheits-App die Genehmigung der Krankenkasse ausreichend und keine Verordnung des Arztes erforderlich sein soll. Dies sei ein Systembruch zu der Regelung, wonach die Versorgung der Versicherten nur nach vorheriger Verordnung erfolgt. Umso wichtiger sei es, sicherzustellen, dass es nicht zur Genehmigung von digitalen Anwendungen kommt, die kontraindiziert sind. Wie das geschehen soll, ist nach Ansicht des Bundesrates allerdings unklar.

Dessen ungeachtet empfiehlt er, dass auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten digitale Gesundheitsanwendungen verschreiben können sollen.

Bundesrat gegen verschärfte Honorarkürzung

Die verschärfte Kürzung der Vergütung für Ärzte, die ab dem 1.3.2020 nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, lehnen die Länder ab. Die zahlreichen Probleme mit dem Anschluss der Praxen lägen häufig nicht in der Verantwortung der Ärzte. Betroffen seien vor allem diejenigen, die in Regionen ohne abgeschlossenen Breitbandausbau arbeiteten. Es müsse deshalb darum gehen, zunächst die Voraussetzungen für den Anschluss zu schaffen und nicht über Sanktionsmechanismen nachzudenken.

Länder gegen die Sanktionierung der Krankenhäuser

Auch die vorgesehenen Sanktionen gegen Krankenhäuser, die sich der Telematikinfrastruktur nicht in der vorgesehenen Frist anschließen, lehnt der Bundesrat ab, wenn die Verzögerungen nicht in der Verantwortung der Krankenhäuser liegen.

Digitale Versorgung: Gefährdung sensibler Gesundheitsdaten

Darüber hinaus sehen die Länder den Schutz der besonders sensiblen Gesundheitsdaten durch den Gesetzentwurf gefährdet. Insbesondere die Regelungen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen und von Versorgungsinnovationen durch die Krankenkassen müssten noch einmal überprüft werden. Die personenbezogene Zusammenführung und Auswertung der Daten ermögliche den Krankenkassen, in großem Umfang individuelle Gesundheitsprofile ihrer Versicherten zu erstellen. Dies berge erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte der Versicherten und die Gefahr, einzelne oder bestimmte Personengruppen zu diskriminieren, gibt der Bundesrat zu bedenken. Angesichts der Nutzungsweite der Daten bezweifelt er die Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen. Ähnlich argumentiert er bei der geplanten Weiterentwicklung der Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum.

Innovationen durch das Digitale-Versorgung-Gesetz

Mit dem Entwurf für das Digitale-Versorgung-Gesetz hat die Bundesregierung dem Bundesrat ein ganzes Maßnahmenpaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens vorgelegt. Verbessern sollen sich damit vor allem der Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur.

Telematikinfrastruktur: Verpflichtung und Sanktion 

Der Gesetzentwurf verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: bis Ende September 2020 bzw. 1.1.2021. Auf diese Weise soll es Patientinnen und Patienten ermöglicht werden, möglichst bald digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte zu nutzen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sollen sich freiwillig anschließen können. Die Kosten hierfür werden erstattet.

Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetzentwurf ab dem 1.3.2020 mit einem erhöhten Honorarabzug von 1 auf 2,5 Prozent rechnen. Sie unterliegen bereits seit dem 1.1.2019 der Anschlusspflicht.

Verbesserungen bei Telekonsile und Videosprechstunde

Außerdem sollen Telekonsile künftig besser vergütet werden und auch sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht wird dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gibt es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote sollen sie künftig auf ihrer Internetseite informieren dürfen.

Krankenkasse digital beitreten

Ebenfalls Teil des Maßnahmenpakets ist die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen durch Digitalisierung. Danach könnte beispielsweise der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse auch elektronisch erfolgen.

Inkrafttreten des Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

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Schlagworte zum Thema:  EHealth, Digitalisierung, Gesundheitswesen