Duschen während einer Dienstreise ist nicht unfallversichert
Der betroffene Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits an Vortag an und übernachtete im Hotel.
Dienstreise: Unfall während des Duschens
Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen auf der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
LSG: Duschen auf einer Dienstreise ist nicht versichert
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Es bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise nicht versichert ist. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter.
Dienstreise: Welche Tätigkeiten sind unfallversichert?
Versichert sind nur Tätigkeiten im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es sind daher nicht alle Tätigkeiten eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen.
Sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist zu prüfen
Auch bei Dienstreisen ist zu prüfen, ob die Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - hier als Projektentwickler - steht. Nach diesen Grundsätzen steht das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Gericht nicht feststellen.
Hinweis: Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 20.12.2018, L 1 U 491/18
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