Betrunken bei Unfall gestorben - keine Hinterbliebenenrente
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am 13.11.2012 die Klagen einer Frau und ihrer beiden Kinder gegen den Unfallversicherungsträger ab.
Tödlicher Unfall auf dem Arbeitsweg
Der Mann war im September 2007 im Anschluss an die Spätschicht auf dem Heimweg von seiner Firma. Er kam mit dem Wagen von der Straße ab und wurde aus dem Fahrzeug geschleudert. Dabei wurde er tödlich verletzt.
Zu dem Zeitpunkt hatte er mehr als 2 Promille Alkohol im Blut, was durch Rückrechnung einer später entnommenen Blutprobe festgestellt wurde. Andere technische Unfallursachen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse auf die Fahrt des Versicherten lagen nicht vor.
BSG bestätigt die Vorinstanzen
Die Unfallversicherung lehnte Hinterbliebenenleistungen ab, weil die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit alleinige Unfallursache gewesen sei. Die Witwe klagte gegen die Ablehnung, jedoch ohne Erfolg. Aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lasse sich kein Unfallversicherungsschutz ableiten; denn sie liege nicht vor. So könne kein Arbeitsunfall anerkannt werden.
Das BSG bestätigte mit Urteil v. 13.11.2012 (B 2 U 19/11 R) die Entscheidungen der Vorinstanzen.
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