Behandlungsfehler: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Nach einer Schönheits-OP besteht Schadenersatz gegen die Klinik, weil ein Narkosemittel versehentlich verabreicht wurde, so ein aktuelles Urteil. Für die Patientin mit fatalen Folgen: Sie liegt im Koma! Doch was können Patienten tun, wenn sie durch einen Behandlungsfehler leiden?

Propofol – ein Narkosemittel, das auch Michael Jackson in einer Überdosis zum Verhängnis wurde. Eine Medizinstudentin verabreichte einer frisch operierten Patientin versehentlich Propofol. Die Diabetikerin erlitt daraufhin einen Atem- und Kreislaufstillstand, musste vom Notarzt reanimiert werden und liegt seitdem im Wachkoma. Das Landgericht Mainz (Urteil v. 15.4.2014, 2 O 266/11) hat nun der Schadenersatzklage stattgegeben. Die Medizinstudentin war als einzige anwesende Person in der Nachtwache definitiv überfordert.

 

Verdacht bei Behandlungsfehler muss geprüft werden

Werden die ärztlichen Sorgfaltspflichten verletzt, so ist der Leistungserbringer grds. zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer sonstigen medizinischen Einrichtung haftet neben dem Arzt i. d. R. auch der Träger der Einrichtung. Doch Betroffene wissen häufig nicht, wie sie den Verdacht eines Behandlungsfehlers belegen können:

Wo findet man unabhängige Gutachter, und was kostet das?

In jedem Fall sollten Betroffene Ihre Patientenakte vom Behandler verlangen. Dieser Bitte muss nachgekommen werden. Eine Kopie der Akte dient als Grundlage für das weitere Verfahren.

Ansprechpartner für Verdachtsfälle bei Behandlungsfehlern

Betroffene sollten ihren Verdacht auf einen Behandlungsfehler der Kranken- bzw. Pflegekasse schildern. Weitere mögliche Ansprechpartner sind

  • die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD),
  • die Verbraucherzentralen und
  • Selbsthilfeorganisationen.

Soweit eine Information der Krankenkasse erfolgt, wird diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung verfügt über im Arzthaftungsrecht speziell geschulte Gutachter.

Das Vorgehen der Krankenkasse bei Behandlungsfehlern

Dort wird eingeschätzt, ob der Verdacht auf einen Behandlungsfehler begründet ist. Ist das der Fall, wird ein ausführliches wissenschaftlich-begründetes Gutachten erstellt – sämtliche Kosten trägt bis hierhin die Krankenkasse. Mit diesem Gutachten kann die Haftpflichtversicherung des Leistungserbringers konfrontiert werden. Bereits für diesen Schritt ist es ratsam, eine anwaltliche Vertretung hinzuzuziehen. Ist ein Vergleich nicht möglich kann auch – wie im Fall der geschädigten Diabetikerin - ein Klageverfahren angestrengt werden. Die Kosten für Anwalt bzw. ein gerichtliches Verfahren fallen allerdings meistens nicht in den Kostenbereich der Krankenkasse. Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe besteht, wenn eigene Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche nicht zur Verfügung stehen.

Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden

Aussicht auf Erfolg besteht meistens dann, wenn

  • einerseits der Behandlungsfehler festgestellt (nachgewiesen) werden kann und
  • gleichzeitig bewiesen werden kann, dass dieser Fehler zu dem gesundheitlichen Schaden für den Patienten geführt hat.

Insbesondere wenn Komplikationen im Heilungsverlauf eintreten, müssen diese nicht zwingend Folge eines Behandlungsfehlers sein.

In welchen Fachbereichen treten die meisten Behandlungsfehler auf?

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes haben bundesweit allein in einem Jahr (vorliegend 2011) die Zahl von 12.686 Behandlungsfehlervorwürfe begutachtet (News v. 7.5.2014). In nahezu jedem dritten Fall (32,1%) wurde ein Behandlungsfehler bestätigt! Die meisten Behandlungsfehler geschehen, anders als meistens vermutet, nicht in der Orthopädie oder Unfallchirurgie, sondern in der Pflege, in der Zahnmedizin, der Gynäkologie sowie bei der Geburtshilfe.


Schlagworte zum Thema:  Behandlungsfehler, Krankenhaus