Auslandsreisekrankenversicherung sichert nicht alles ab
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in einigen Ländern keine oder nur teilweise die Behandlungskosten. Eine Auslandskrankenversicherung soll Leistungsansprüche auch in diesen Ländern sicherstellen. Besteht eine chronische Erkrankung ist der Versicherungsschutz jedoch nicht immer vollständig möglich.
Gesetzliche Ansprüche im Ausland
Bei einer Erkrankung während eines Auslandsurlaubs kann gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nur dann ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden, wenn mit dem Urlaubsland ein Sozialversicherungsabkommen vorliegt. Selbst in Ländern mit einem solchen Abkommen (wie z. B. innerhalb der Europäischen Union) können zusätzliche Kosten nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Insbesondere in Urlaubsregionen werden Behandlungen den Versicherten oft privat in Rechnung gestellt. Die Krankenkassen dürfen die entstandenen Kosten nur in der Höhe erstatten, wie diese auch im Inland für diese Behandlung entstanden wären. Die regelmäßig höheren Behandlungskosten der ausländischen Ärzte können daher oft nur teilweise erstattet werden. Die Mehrkosten muss der Versicherte tragen.
Wichtig: Auch für die oft hohen Kosten eines medizinisch notwendigen Krankenrücktransports besteht keine Erstattungsmöglichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Zusatzabsicherung durch Auslandskrankenversicherung
Die Auslandskrankenversicherung soll für die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgesicherten Kosten aufkommen und die bestehende Leistungslücke schließen. Doch dabei handelt es sich um keinen gesetzlichen Versicherungsschutz. Risiken - wie z. B. chronische Erkrankungen - können durch die Versicherungsunternehmen ausgeschlossen werden.
Was sind chronische Erkrankungen?
Allgemein werden als "chronische Erkrankung" alle vom Arzt festgestellten Erkrankungen definiert. die nicht spontan während des Urlaubs auftreten, sondern auf eine Vorerkrankung zurückgeführt werden können. Anhand dieses Maßstabs besteht daher schnell eine chronische Erkrankung: Müssen täglich Medikamente eingenommen werden, kann schon vom Vorliegen einer chronischen Erkrankung ausgegangen werden.
Auswirkungen auf die Auslandskrankenversicherung
Auslandskrankenversicherungen übernehmen die Kosten nur für spontan auftretende Erkrankungen während der Urlaubsreise. Notwendige vorhersehbare oder aufgrund von bestehenden Vorerkrankungen erforderliche Behandlungen sind regelmäßig in den Versicherungsverträgen ausgeschlossen. Entstehen hierfür Kosten, werden diese nicht übernommen.
Auslandskrankenversicherung trotz chronischer Erkrankung
Auch wenn die chronischen Erkrankungen im Vertrag ausgeschlossen werden, sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung für die Absicherung der weiteren Risiken abgeschlossen werden. Besteht z. B. eine Erkrankung wegen Bluthochdruck, sollten die Kosten für einen Fußbruch im Urlaub weiterhin versichert werden.
Kann eine private Auslandsversicherung wegen z. B. einer Dialysepflicht oder Vorerkrankungen wie Multiple Sklerose und Diabetes nicht oder teilweise nicht abgeschlossen werden, sollten Versicherte dies ihrer Krankenkasse nachweisen.
Achtung: Kann mit Ablehnungsschreiben von privaten Versicherern nachgewiesen werden, dass Behandlungskosten für Krankheiten ausgeschlossen sind, können nach vorheriger Prüfung und Genehmigung Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
Kostenübernahme nach vorheriger Genehmigung
Auch der Schutz von chronisch Kranken im Ausland gehört nach § 18 SGB V zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Wird der Krankenkasse vor Beginn der Reise nachgewiesen, dass für einen vorübergehenden Aufenthalt (maximal 6 Wochen im Kalenderjahr) eine Absicherung wegen Vorerkrankungen oder des Alters nicht möglich war, werden die Kosten für die Behandlung in der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland für diese Behandlung entstanden wären. Die Gefahr etwaiger Mehrkosten kann daher nicht voll ausgeschlossen werden.
Hinweis: Bei der privaten Auslandsversicherung werden nicht nur die Vorerkrankungen, sondern auch mögliche Folgeerkrankungen oder Unfälle ausgeschlossen. Besteht z. B. eine Krebserkrankung muss auch nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich "mit allem gerechnet werden" und der private Versicherungsschutz ist faktisch ausgeschlossen.
Besonderheiten im Zusammenhang mit Krankengeld
Auch ist ein Urlaub nicht schon automatisch ausgeschlossen, weil Krankengeld bezogen wird. Wirkt sich z. B. ein Urlaub durch einen Ortswechsel positiv auf die Dauer der Erkrankung aus, kann die Krankenkasse diesen genehmigen. Hierzu sollte aber in jedem Fall eine Genehmigung vor Buchung und Antritt der Reise erfolgen, um keinen Leistungsverlust zu riskieren.
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