Voraussetzungen des Fachanwaltstitels für Erbrecht
Die Fachanwaltsordnung (FO) regelt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen zugelassener Fachanwaltsbezeichnungen. Neben besonderen Fachkenntnissen werden auch praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet gefordert. Die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht setzt gemäß § 5 Satz 1 lit. m FO die
- Bearbeitung von 80 erbrechtlichen Fällen,
- davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren,
- davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
voraus.
Klage auf Befugnis zur Führung eines Fachanwaltstitels
Der Hessische AGH hatte über die Klage einer Rechtsanwältin auf Verleihung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht zu entscheiden. Die Klägerin war seit dem Jahr 1992 zur Anwaltschaft zugelassen und führte unter anderem die Fachanwaltsbezeichnungen Fachanwältin für Medizinrecht sowie Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Im April 2024 beantragte sie zusätzlich die Erteilung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht.
Voraussetzungen für Fachanwaltstitel weitgehend erfüllt
Die Klägerin erfüllte unstreitig die theoretischen Voraussetzungen zur Führung des beantragten Titels. Auch die erforderlichen praktischen Erfahrungen hatte sie nachgewiesen mit Ausnahme der Bearbeitung von 20 rechtsförmlichen Verfahren im Sinne des § 5 Satz 1 lit. m FO. Die beklagte Anwaltskammer hatte aus der von der Anwältin eingereichten Fallliste maximal 12 rechtsförmliche Verfahren anerkannt und verweigerte deshalb die Erteilung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht.
Streit um Qualifizierung von Nachlasspflegschaften
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Anerkennung von 28 von ihr durchgeführter Nachlasspflegschaften als rechtsförmliche Verfahren. Darüber hinaus begehrte sie die Anerkennung von 5 Fällen der Verfahrenspflegschaft in Vergütungsfestsetzungsverfahren als rechtsförmliche Verfahren im Sinne des§ 5 Satz 1 lit. m FO.
Förmliche Verfahren setzen eine Verfahrensordnung voraus
Der angerufene AGH wies die Klage ab. Das Anwaltsgericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach nicht jedes Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt. Rechtsförmliche Verfahren haben danach zur Voraussetzung, dass
- der Verfahrensgang durch eine Verfahrensordnung mit Form- und Fristvorschriften geregelt wird (BGH, Urteil v. 10.3.2014, AnwZ 58/12).
- § 5 Satz 1 lit. m FO fordert darüber hinaus eine Tätigkeit in den Bereichen materielles Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge, Vertrags-und Testamentsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Nachlasspflegschaft und weiteren Rechtsgebieten mit Bezügen zum Erbrecht.
Klägerin erfüllt nicht die rechtlichen Voraussetzungen
Beide Voraussetzungen hält der AGH in den von der Klägerin gelisteten Fällen der Nachlass- und Verfahrenspflegschaft für nicht geben. Die für die Nachlasspflegschaft maßgeblichen Regeln der §§ 1960-1962 BGB enthalten nach der Bewertung des AGH keine eigenständige Verfahrensordnung, sondern verweisen auf die Vorschriften des Betreuungsrechts, die entsprechend anzuwenden sind. Zwar habe der Nachlasspfleger bestimmte Amtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht zu beachten (§§ 1863 ff. BGB) und unterliege der Beratung und Aufsicht durch das Nachlassgericht, dies reiche aber für die Annahme eines rechtsförmlichen Verfahrens nicht aus.
Nachlasspflegschaft ist im Kern Vermögensverwaltung
Der AGH erkannte an, dass Verfahren auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft und auf Auswahl eines Nachlasspflegers als rechtsförmliche Verfahren zu werten sind, da sie in anfechtbare gerichtliche Entscheidungen münden (§ 38 FamFG). Das Gleiche gelte für Verfahren zum Wechsel des Nachlasspflegers und zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Die Durchführung der Nachlasspflegschaft selbst sei aber gerade kein förmliches Verfahren in diesem Sinne. Die Nachlasspflegschaft als solche sei eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge und in ihrem Kern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Die Art und Weise der Ausübung des Amtes der Nachlasspfleger sei verfahrensrechtlich weitgehend ungeregelt und dem Nachlasspfleger anheimgestellt.
Die Kodifizierung einzelner Pflichten ist noch keine Verfahrensordnung
Die Pflichten zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses, zur jährlichen Rechnungslegung sowie der Anzeige der Beendigung der Nachlasspflegschaft stellen nach dieser Ansicht weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang eine Verfahrensordnung dar. Erst wenn das Nachlassgericht gegen den Nachlasspfleger wegen Pflichtverletzungen ein Zwangsgeld zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen festsetzte, werde ein rechtsförmliches Verfahren eingeleitet, da solche Entscheidungen des Nachlassgerichts beschwerdefähig sind.
Nachlasspflegschaft kann in förmliches Verfahren münden
Der AGH wies auf weitere Fälle hin, in denen die Ausübung einer Nachlasspflegschaft im Einzelfall in ein förmliches Verfahren münden kann. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Nachlasspfleger im Rahmen von Zivil- oder Verwaltungsprozessen mit erbrechtlichen Fragen konfrontiert werde oder wenn es im Rahmen der Nachlasspflegschaft zu einem verfahrensgeleiteten inhaltlichen Disput zwischen Nachlasspfleger und einem Gericht zu Fragen des materiellen Erbrechts kommt, der über die Erfüllung von reinen Berichtspflichten des Nachlasspflegers hinausgeht. Die Ausübung solcher Tätigkeiten habe die Klägerin in den von der Beklagten nicht anerkannten Fällen aber nicht dargelegt.
Vergütungsfestsetzungsverfahren fehlt der erbrechtliche Schwerpunkt
Die von der Klägerin angeführten 5 Fälle der Verfahrenspflegschaft in Vergütungsfestsetzungsverfahren erkannte der AGH nicht als erbrechtliche Verfahren an. Dies begründete das Gericht mit dem fehlenden erbrechtlichen Schwerpunkt. In diesen Verfahren hätten Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes des Nachlasspflegers und nicht erbrechtliche Fragen im Vordergrund gestanden.
Klage auf Fachanwaltstitel abgewiesen
Im Ergebnis wies der AGH die Klage auf Verpflichtung der Anwaltskammer zur Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwältin für Erbrecht ab.
(Hessischer AGH, Urteil v. 14.1.2026, 1 AGH 5/25)
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