Anforderungen an Rückzahlungsansprüche der KG gegen ihre Kommanditisten
Hintergrund
Der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG sah vor, dass Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen an Kommanditisten als Darlehen gewährt werden, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben der Kommanditisten auf den internen Verrechnungskonten gedeckt sind. Außerdem war geregelt, dass Auszahlungen an Kommanditisten erfolgen konnten, sobald es die Liquiditätslage erlaube. Ausdrückliche Regelungen zur Rückzahlung bei Illiquidität der KG fanden sich nur im Emissionsprospekt, der nicht Teil des Gesellschaftsvertrages war. Die KG steckte in Liquiditätsschwierigkeiten und verlangte von den Kommanditisten die Rückzahlung der nicht durch Guthaben gedeckten Ausschüttungen.
Das Urteil des OLG Nürnberg v. 22.12.2014, 14 U 2588/13
Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das OLG die Klage auf Rückzahlung ab. Das OLG sah die Formulierung im Gesellschaftsvertrag als missverständlich an. Es sei unklar, ob die Auszahlungen stets darlehensweise erfolgten oder ob Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen nicht in Form von Darlehen, sondern als (nicht rückzahlbare) Ausschüttung gezahlt würden. Das Missverständnis gehe – wie bei Publikumsgesellschaften üblich – in Anlehnung an das AGB-Recht zu Lasten der KG. Auch sei die Rückzahlungspflicht nur im Emissionsprospekt und nicht im Gesellschaftsvertrag näher beschrieben, dieser aber nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
Anmerkung
Das Urteil bestätigt die anlegerfreundliche Rechtsprechung im Bereich der Publikums-KGs. Während Kommanditisten im Außenverhältnis nur bis zum Betrag ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage bei Rückzahlungen haften, können Sie von der Gesellschaft (nur) bei entsprechender Vereinbarung auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen werden. An die Regelung von Rückzahlungspflichten in Gesellschaftsverträgen von Publikums-KGs sind zwar wegen der Anlehnung an das AGB-Recht strengere Anforderungen zu stellen als in „normalen“ KGs. Aber auch in diesen KGs ist aus Sicht der Gesellschaft (oder soweit derartige Rückzahlungsansprüche gewünscht sind) unbedingt darauf zu achten, das interne Kontensystem der Gesellschafter und die Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft explizit zu regeln. So sollte beispielsweise vorgesehen werden, dass bei Ausscheiden der Kommanditisten negative Darlehenskonten auszugleichen sind. Demgegenüber steht das unveränderliche Kapitalkonto mit der Kommanditeinlage (die bei Ausscheiden mit dem Verlustvortragskonto verrechnet wird), und Verlustvortragskonten sind darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung gerade nicht auszugleichen. Während bei Publikums-KGs die Bezeichnung als „Darlehenskonto“ zum Teil als nicht ausreichende Grundlage für Rückforderungen von Zahlungen gesehen wird, dürfte dies bei kleinen KGs anders zu beurteilen sein. Wie üblich, sollte aber auch dort lieber eine klare Regelung vereinbart werden, zumal KG-Verträge unproblematisch in Schriftform geändert werden können.
Die Gesellschafter sollten jedoch unbedingt darauf achten, die vereinbarten Regelungen auch umzusetzen – sonst hilft auch die schönste Bezeichnung als Darlehenskonto nichts, wenn laufende Entnahmen und Gewinnanteile über die Kapitalkonten abgewickelt werden.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Meike Kapp-Schwoerer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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