Bezeichnung „Bio“ für Mineralwässer ist zulässig
Wie andere Anbieter auch bietet die beklagte oberpfälzische Brauerei ihr Mineralwasser als „natürliches Mineralwasser“ an. Darüber hinaus bewirbt sie ihr Produkt aber auch als „Biomineralwasser“ und vertreibt dieses unter dem Namen „Biokristall“.
Wie biologisch kann Wasser sein?
Nach Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beinhaltet dieser Begriff eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Die an ein natürliches Mineralwasser zu stellenden Qualitätsmerkmale seien gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus könne ein Biomineralwasser eigentlich nichts bieten. Deshalb gaukle der Begriff „Biomineralwasser“ dem Verbraucher eine zusätzliche besondere Natürlichkeit vor, die aber für jedes natürliche Mineralwasser selbstverständlich sei. Hierzu entspann sich ein bis zum BGH geführter Rechtstreit.
„Bio“ ist gesetzlich nicht geschützt
Nach Auffassung der BGH-Richter geht der Verbraucher nicht davon aus, dass Waren, die unter der Qualitätsbezeichnung „Bio“ angeboten werden, besonderen rechtlichen Vorschriften oder gar staatlicher Überwachung unterliegen würden. Der Gesetzgeber habe lediglich für landwirtschaftliche Produkte qualitative Mindestanforderungen für die Verwendung des Begriffs „Bio“ gesetzlich geregelt. Dies sei dem Verbraucher bekannt. Mineralwasser falle als nicht landwirtschaftliches Produkt daher nicht unter diese Regelungen.
Kein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
Für das angebotene Mineralwasser sieht die LMKVO die Bezeichnung „natürliches Mineralwasser“ vor. Hiergegen hat der Anbieter nach Auffassung des BGH nicht verstoßen. Die Bezeichnung „Biomineralwasser“ haben die Brauerei neben der Kennzeichnung als „natürliches Mineralwasser“ verwendet. Dies schließe die VO aber nicht aus, da ihr kein Ausschließlichkeitscharakter zukomme.
„Bio“ ist nicht inhaltsleer
Der unvoreingenommene Verbraucher verbindet mit dem Begriff „Bio“ nach Auffassung des BGH in erster Linie die Vorstellung, dass ein Lebensmittel weitgehend frei von schädlichen Rückständen, frei von Zusatzstoffen und nicht chemisch in irgendeiner Form haltbar gemacht oder sonst wie behandelt sei.
Der Mineralwasseranbieter wecke beim Verbraucher also die Vorstellung, das Biomineralwasser unterschreite die bei Mineralwässern üblichen und zugelassenen Werte an Rückständen und schädlichen Substanzen.
Dieser Erwartung müsse das Wasser allerdings gerecht werden, so die Richter.
Dass das Biowasser insoweit den Qualitätsstandart anderer Wässer überbietet, hatte das mit der Sache zweitinstanzlich befasste OLG allerdings bereits in seinem Urteil festgestellt.
Die Richtigkeit dieser Feststellungen hatte der klagende Verein auch nicht in Zweifel gezogen. Die verwendete Bezeichnung war daher nach Auffassung der Bundesrichter wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
(BGH, Urteil v. 13.09.2012, I ZR 230/11).
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