Rechtswidrige Verteilungspraxis der Vergütungsansprüche bei VG Wort
Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort kümmert sich treuhänderisch seit 1958 als rechtsfähiger Verein für über 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage u. a. um die Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 27 Abs. 2 UrhG für die Zweitverwertung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Hierfür zog sie bislang die Gelder ein und verteilte sie nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zwischen Autoren und Verlagen (z. B. für das Verleihen in Bibliotheken oder Fotokopieren wissenschaftlicher Werke zu je 50 %, im Bereich der Belletristik gingen 70% an die Urheber und 30% an die Verlage).
BGH erklärte Verteilungspraxis für rechtswidrig
Gegen diese Praxis klagte vor fünf Jahren der wissenschaftliche Autor Dr. Martin Vogel. Im April diesen Jahres hatte dann der BGH die Verteilungspraktiken für rechtswidrig erklärt (BGH, Urteil v. 21.4.2016, I ZR 198/13):
- Eine festgelegte pauschale Verteilung verstößt als AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Autoren unangemessen benachteiligt.
- Den Urhebern stehen die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die (Zweit-)Nutzung verlegter Werke allein zu.
- Verleger haben nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche.
- Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen.
Keine Einigung über Neuregelung der Verteilung in Sicht
Nach dem Urteil brach allerdings kein einheitlicher Jubel in der Autorenschaft aus.
- Obwohl den Autoren nun nicht unerhebliche Nachforderungen zustehen, die die VG Wort wiederum zunächst von den Verlagen zurückfordern muss, sind die Lager gespalten und die Fronten verhärten sich zunehmend.
- Einige wollen schnellstmöglich an ihr Geld, andere Autoren schlagen sich indes auf die Seite der Buchverlage, mit denen sie letztendlich eine zumindest größtenteils gut funktionierende Zweckgemeinschaft bilden – der eine kann schließlich ohne den anderen nicht.
- Und kleineren Verlagen könnten diese finanziellen Einbußen das Genick brechen.
Neuverteilung der Ausschüttungssummen
Auf der letzten außerordentlichen Mitgliederversammlung der VG Wort am 10.09.2016 sollte daher zunächst über die Organisation und Fristen der Rückabwicklung und Neuverteilung der Ausschüttungssummen für den Zeitraum 2012 bis 2015 abgestimmt werden.
- Keiner der gestellten Anträge konnte jedoch die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen.
- Insbesondere der Plan des Vorstands, Autoren freiwillig dazu zu bewegen, auf ihre entstandenen Forderungen gegenüber den Verlagen zu verzichten, ging nicht auf.
Unwillige Autoren könnten so von den Verlagen leicht ausgemacht und unter Druck gesetzt werden, lautet das Gegenargument für diese Lösung.
Ausblick: Zukunft ungewiss
Wer nun von wem, wie viel und wie schnell sein Geld bekommt, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung im November entschieden werden. Vielleicht hat dort ein neuer Vorschlag des Vorstands bessere Chancen:
Der mögliche Forderungsverzicht von Autoren solle nicht gegenüber den Verlagen direkt, sondern gegenüber der VG Wort erklärt werden. Damit blieben diejenigen Autoren für die Verlage anonym, die auf ihren berechtigten Forderungen bestehen.
Hintergrund: Schon im November 2015 hatte der EuGH (C-572/13) entschieden, dass die belgische Rechtslage, die auch eine Teilung der Einnahmen der dortigen Verwertungsgesellschaft zwischen Urhebern und Verlegern vorsah, mit europäischem Recht unvereinbar sei. Da Verleger keine originären Inhaber des Vervielfältigungsrechts seien, stehe ihnen auch kein Anteil an Kopien zu.
Weiter News zum Urheberrecht:
Schmerzliche Niederlage der GEMA beim BGH
BT-Anhörung zur Urheberrechtsreform - faire Bezahlung trotz Pauschalvergütung?
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026
-
Sanctions Compliance: Bundestag beschließt Verschärfung des Sanktionsstrafrechts
10.02.2026
-
Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB
09.02.2026
-
Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko
27.01.2026