„READY TO FUCK“ ist kein zulässiger Markenname

Reißerisch, aber nicht markenfähig. Dieser Auffassung ist jedenfalls der BGH. Weite Bevölkerungskreise empfänden diese Wortfolge als unsittlich. Sie signalisiere einen sexuell anstößigen Inhalt.

Ein Anmelder hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wort-Bild-Marke „READY TO FUCK“ beantragt, und zwar zum Druck auf Papier und Pappe (Klasse 16), auf Bekleidungsstücken (Klasse 25) sowie zum Zwecke der Unterhaltung bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten (Klasse 41). Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Das sittliche Empfinden des Publikums ist der Maßstab

Der BGH stellte zunächst die Rechtsgrundlagen für die Zurückweisung heraus. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Vorschrift entspricht Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Markenrichtlinie. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer dann gegeben, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt oder wenn es eine grobe Geschmacksverletzung darstellt (BGH, Beschluss v. 18.9.1963, I b ZB 21/62).

Keine Geschmackszensur

Nach Auffassung des BGH ist bei der Beurteilung der Verletzung der guten Sitten weder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise zu Grunde zu legen. Eine Geschmackszensur sei nicht Aufgabe des Gerichts. Hiernach sei einer Liberalisierung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Verwendung vulgärer, obszöner oder beleidigender Worte Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil v. 20.9.2011, T – 232/10). Allerdings sei eine sich erst in Ansätzen abzeichnende Liberalisierung oder Banalisierung in der Sichtweise grob anstößige Ausdrücke in der Eintragungspraxis nicht vorwegzunehmen.

Mannigfacher Sinngehalt des Wortes “FUCK”

Der Anmelder hatte vorgebracht, die Wortfolge „READY TO FUCK“ sei nicht obszön, weil das Wort „FUCK“ in der Bevölkerung als allgemeiner Kraftausdruck inzwischen üblich sei und nicht nur im sexuellen Kontext, sondern allgemein zur Verstärkung einer Aussage benutzt werde. Der Begriff könne auch für Schmerz, Angst und Enttäuschung stehen. So werde er zum Beispiel auch benutzt in Wortkombinationen wie „Fuck off“ (Verpiss dich), “Fuck it“ (Scheiß drauf) oder „I will fuck you“ (ich mach dich fertig). Außerdem seien im zur Anmeldung eingereichten Wort „FUCK“ die Buchstaben „U“ und „C“ durchgestrichen und mit der Buchstabenfolge“ „AA“ überschrieben. Hierin sei ein Wortspiel zu sehen, durch das auf die Gemeinde „Faak am See“ in Kärnten hingewiesen werden solle.

BGH: Wortfolge ist obszön

Diese Einwendungen ließ der BGH nicht gelten. Die Wortfolge „READY TO FUCK“ besitze beim allgemeinen Publikum immer noch einen eindeutig sexuellen Bezug und signalisiere die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr. Auf den möglicherweise intendierten wortspielerischen Sprachwitz komme es nicht an. Das allgemeine Publikum werde im ersten Eindruck mit der Wortfolge „READY TO FUCK“ konfrontiert, woran sich weitere Überlegungen über ein mögliches Wortspiel zwar anschließen könnten, dies geschehe jedoch grundsätzlich erst sekundär und auch nicht bei allen. Der obszöne Gesamteindruck sei das, was dem Publikum zunächst ins Auge springe. Allein darauf komme es an (BGH, Beschluss v. 21.12.2011, I ZB 56/09). Die Wortfolge bleibe damit für das sittliche Empfinden überwiegender Bevölkerungskreise abstoßend und vulgär und sei daher nicht eintragungsfähig.

(BGH, Beschluss v. 2.10.2012, I ZB 89/11)