Preisanpassung bei Strom- und Gaslieferung
Hintergrund
Rückforderungen von Verbrauchern können nur insoweit begründet sein, als Preiserhöhungen über die Weitergabe der Bezugskosten hinausgingen, der betreffende Versorger damit also (zusätzliche) Gewinne erzielt hat, so der BGH.
Für den Bereich der sog. Grundversorgung mit Strom und Gas – also die Versorgung von Energiekunden, die ohne einen Energieliefervertrag ausdrücklich abzuschließen Energie aus dem öffentlichen Netz entnehmen – ergeben sich die Bedingungen der Energielieferung aus den sog. Grundversorgungsverordnungen (GVV). Die Preise der Grundversorger konnten bis zu der Entscheidung des EuGH im Herbst 2014 jeweils nach § 5 der Strom- bzw. GasGVV angepasst werden, wenn sich die Berechnungsgrundlagen änderten. Weil keine Vorankündigung oder sonstige vorherige Informationen der Grundversorgungskunden vorgeschrieben waren, erachtete der EuGH diese Regelungen als unwirksam. Eine Woche später, zum 30.10.2014, traten bereits entsprechend überarbeitete Verordnungen in Kraft, die den Anforderungen des EuGH genügten und seither wirksame Preisanpassungen ermöglichen. Da der EuGH die Wirkung des Urteils ausdrücklich nicht auf die Zukunft begrenzt hatte, musste nun der BGH über die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf Preisanpassungen des klagenden Energieversorgungsunternehmens entscheiden, das diese auf Basis der durch den EuGH für unwirksam erklärten Regelungen in der Vergangenheit vorgenommen hatte. Die Urteile wurden von der Praxis mit Spannung erwartet, da es eine enorme Zahl an Tarifkunden gibt, deren Tarife während der Geltung der unwirksamen Regelung erhöht worden waren und denen möglicherweise - wenn die Erhöhungen ohne die weggefallenen Regelungen keinen Bestand hätten - Rückzahlungsansprüche gegen ihre Energieversorgungsunternehmen zustehen konnten.
BGH, Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11
Der BGH hat den Klagen der Energieversorgungsunternehmen auf Zahlung der (erhöhten) Entgelte für die Energielieferung stattgegeben. Zwar anerkannte das Gericht die Entscheidung des EuGH und erklärte die früheren Preisanpassungsregelungen in den Grundversorgungsverordnungen für unwirksam. Die in den Grundversorgungsverhältnissen hierdurch jeweils entstehenden Regelungslücken hat der BGH im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung aber dahingehend geschlossen, dass das Versorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-) Kosten an den Kunden weiterzugeben, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Zugleich ist das Versorgungsunternehmen nach der Auslegung des BGH verpflichtet, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso weiterzugeben wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte oder herabgesetzte Preis wird damit zum vereinbarten Vertragspreis.
Weitergabe der Beschaffungskostensteigerung
Unzulässig sind nach dem BGH hingegen solche Preisanpassungen (bzw. -erhöhungen), mit denen Grundversorger über die Weitergabe der Beschaffungskostensteigerung hinausgegangen sind, also die Gewinnmarge vergrößert haben. Um dies zu widerliegen müsse das Energieversorgungsunternehmen die Kostensteigerung aber nur allgemein substantiiert abbilden und nicht für jeden Einzelfall die konkreten Energiebezugskosten beziffern. Die Festlegung der Höhe der Kosten kann das Gericht dann – wie bei Schadensersatzansprüchen – schätzen. Außerdem müsse die entsprechend erforderliche Weitergabe der Kostensenkung nicht taggenau erfolgen. Insoweit reiche es aus, wenn sich die Kostenentwicklung über einen angemessenen Zeitraum insgesamt in der Preisanpassung niederschlägt.
Schließlich hat der BGH auch seine Rechtsprechung aus dem Bereich der Sondervertragskunden auf Tarifkunden übertragen, wonach sich ein Kunde, der Rechnungen unwidersprochen hinnimmt, nach Ablauf von drei Jahren seit der Rechnungstellung nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit der Preiserhöhung berufen kann.
Anmerkung
Das für Grundversorger (und damit letztlich für die Gemeinschaft der Tarifkunden) zunächst nach dem EuGH-Urteil zu befürchtende Risiko einer Welle von Rückzahlungsforderungen, wird durch die BGH-Entscheidungen deutlich abgemildert. Rückforderungen sind nach den Urteilen des BGH nunmehr im Wesentlichen auf die Erhöhungen der letzten drei Jahre beschränkt und darüber hinaus der Höhe nach auf denjenigen Anteil der durchgeführten Erhöhungen begrenzt, der über die Weitergabe der Erhöhung der Beschaffungskosten hinausgeht.
Praxishinweis
Noch nicht geklärt hat der BGH die Frage, ob das Gleiche auch für Sondervertragskunden gilt, in deren Energielieferverträgen ein Verweis auf die inzwischen für unwirksam erklärten Regelungen enthalten sind. Im Zuge der AGB-Kontrolle hatte es der BGH bei Sonderkundenverträgen bislang stets abgelehnt, Regelungslücken im Falle von für unwirksam erklärte Preisanpassungsklauseln durch ergänzende Vertragsauslegung wieder zu schließen. Dies entspricht auch dem AGB-rechtlich anerkannten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion. Wie der BGH einen Verweis auf eine Regelung betrachten würde, nachdem diese durch den EuGH als intransparent und europarechtswidrig betrachtet und für unwirksam erklärt wurde, bleibt daher abzuwarten.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Ingo Reinke, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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