Parteifähigkeit der vermögenslosen und gelöschten GmbH

Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht und hat sie auch tatsächlich kein Vermögen mehr, so ist sie nicht mehr parteifähig. Dennoch kann sie ein Rechtsmittel einlegen, wenn sie meint, in der Vorinstanz zu Unrecht als parteifähig behandelt worden zu sein.

Hintergrund

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert. Man spricht in diesem Fall von der sog. „Vollbeendigung“ der Gesellschaft. Sie ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Wenn hingegen noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz ihrer Löschung im Handelsregister rechts- und parteifähig. Sie ist dann noch nicht „vollbeendet“, denn hierfür müssen immer beide Merkmale (Löschung und Vermögenslosigkeit) erfüllt sein.

Umstritten ist insbesondere, ob die Parteifähigkeit der GmbH endet, wenn während des Passivprozesses – also im Falle einer Klage gegen die GmbH – ihre Vermögenslosigkeit eintritt. Nach dem BGH ist die gegen die inzwischen vermögenslose GmbH gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen.

Gegen diese Auffassung wandte sich zuletzt das OLG München (NZG 2012, 233): Für den Fall des Prozesserfolgs, stehe der GmbH ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser potentielle Kostenerstattungsanspruch sei als Gesellschaftsvermögen zu werten. Mangels Vermögenslosigkeit sei die GmbH noch nicht vollbeendet und daher auch parteifähig.

 

Der Beschluss des KG Berlin vom 6.6.2012, Az. 8 U 73/12

Auch im hier näher betrachteten Beschluss hatte sich das KG Berlin mit dem Einwand der beklagten GmbH auseinanderzusetzen, sie sei aufgrund von Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und habe daher ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren.

Die Vorinstanz hatte die GmbH antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die GmbH Berufung ein – und hier gilt: Nach der BGH-Rechtsprechung kann auch die eigentlich nicht parteifähige GmbH ein Rechtmittel einlegen, um die gegen sie ergangene Sachentscheidung zu beseitigen. Sie ist insoweit als partei- oder prozessfähig anzusehen.

Von diesem Grundsatz ist auch das KG Berlin nicht abgewichen. Die Berufung ist gleichwohl als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Außerdem erfolgte die Löschung der GmbH erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz als dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt.

 

Anmerkung

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es der Prozessökonomie widerspreche, wenn eine GmbH mit einem Rechtsmittel die Anerkennung ihrer Nicht-Existenz anstrebe. Das KG Berlin steht mit seiner anderslautenden Begründung aber ganz auf dem Boden der in dieser Frage einhelligen Rechtsprechung: Eine als parteifähig behandelte GmbH kann ihre Nichtexistenz in der Berufung geltend machen.

Der Nutzen des vom Kläger erstrittenen Zahlungstitels gegen die vollbeendete GmbH dürfte allerdings gering sein: Eine Vollstreckung des Titels muss mangels Vermögens leer laufen. Nur wenn und sobald sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, stellt das Urteil einen tauglichen Vollstreckungstitel dar, so dass der Kläger die Zwangsvollstreckung unmittelbar in die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte betreiben kann. Als solcher Vermögenswert könnte sich z.B. ein Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung herausstellen, denn wenn gegen die vermögenslose GmbH ein Anspruch besteht ist sie überschuldet und zahlungsunfähig.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel und Dr. Nils Wurch, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg