Erste OLG-Urteil zu Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen durch Wettbewerber
Auch wenn die befürchtete große Abmahnwelle nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgeblieben ist, müssen sich deutsche Gerichte seit dem Sommer immer wieder mit dieser Thematik befassen. Die grundlegende Frage ist dabei häufig, ob Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften überhaupt durch Wettbewerber abgemahnt werden können oder nicht.
Noch keine klare Linie zur DSGVO-Abmahnung durch Wettbewerber
Zu der Problematik gibt es keine einheitliche Sichtweise und mittlerweile drei unterschiedliche Urteile.
- Im ersten Urteil vom LG Bochum vom 07.08.2018 (Az. 12 O 85/18) vertraten die Richter die Auffassung, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen bereits abschließend regele und weitere Ansprüche von Mitbewerbern daher ausgeschlossen seien.
- Konträr dazu fiel das Urteil des LG Würzburg im September aus (Az. 11 O 1741/18). Hier bestätigte man die Abmahnung einer Rechtsanwältin, die auf ihrer Homepage kein DSGVO-konformes Web-Impressum eingebaut hatte, durch einen Mitbewerber.
Das derzeit aktuellste Urteil stammt vom OLG Hamburg und wirft neue Fragen auf.
OLG Hamburg stellt auf Regelung des Marktverhaltens ab
Das Oberlandesgericht bestätigt einerseits zwar die Abmahnfähigkeit von Verstößen durch Wettbewerber, macht allerdings auch einige Einschränkungen.
- So müsse im Rahmen des § 3a UWG in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die angeblich verletzte Vorschrift der DSGVO tatsächlich eine Regelung des Marktverhaltens beinhaltet.
- Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, könne ein Mitbewerber diese Verstöße abmahnen.
- Diene die Vorschrift dagegen dazu, die Interessen Dritter oder andere Gemeinschaftsgüter zu schützen, ohne dabei gleichzeitig auch dem Schutz der Interessen von Marktteilnehmern zu dienen, sei keine Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber gegeben.
Das OLG Hamburg hat gegen das Urteil Revision zugelassen und wahrscheinlich wird sich daher nicht nur der Bundesgerichtshof, sondern auch noch der Europäische Gerichtshof mit dieser Grundsatzfrage befassen müssen, sofern der Streit nicht durch Klarstellungen durch die Gesetzgebung überholt wird.
(OLG Hamburg, Urteil v. 25.10.2018, 3 U 66/17).
Kern der Problematik
Schon seit längerem gibt es in juristischen Fachkreisen einen Streit darüber, ob die Vorschriften der Art. 77 bis 84 DSGVO abschließend sind und somit wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern ausgeschlossen werden können, oder ob diese Vorschriften kein abschließendes Sanktionssystem darstellen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche somit geltend gemacht werden könnten. Das OLG Hamburg sieht in einer Urteilsbegründung eben keine abschließendes Sanktionssystem und steht damit in Gegensatz zur Auffassung des LG Bochum.
Mögliche Gesetzesanpassungen
Der juristische Streit zwischen den Lagern könnte vielleicht in geraumer Zeit obsolet werden, denn mittlerweile gibt es auf Seiten des Gesetzgebers den klaren Willen, missbräuchliche Abmahnungen aufgrund von (vermeintlichen) DSGVO-Verstößen zumindest zu erschweren oder zu verhindern. In diesem Zusammenhang wird auch darüber nachgedacht, Verstöße gegen die DSGVO generell von Abmahnungen nach dem UWG auszunehmen.
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