Wann kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung als unverhältnismäßig verweigert werden?
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen geschlossen. Da das Fahrzeug nach seinem Vortrag einige Mängel aufwies, verlangte der Leasingnehmer von dem Autohaus aus abgetretenem Gewährleistungsrecht der Leasinggeberin die Lieferung eines Neufahrzeugs.
Mängel am geleasten Auto – Lieferung eines Neufahrzeugs ?
Der Verkäufer (Autohaus) bestritt zunächst die Mängel und verweigerte schon deshalb die vom Kläger gewünschte Nacherfüllung.
Landgericht stellte zunächst keine Mängel fest und wies Klage ab
In erster Instanz wurde die Klage nach Einholung eines Sachverständigen abgewiesen. Erst in der Berufung stellte das OLG Nürnberg insoweit Mängel an dem Fahrzeug fest, da die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Der Verkäufer berief sich nun darauf, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Zu Unrecht, urteilte das OLG und gab der Klage statt.
Verkäufer kann Neulieferung grundsätzlich wegen zu hoher Kosten ablehnen
Mit der Revision vor dem BGH hatte das beklagte Autohaus jedoch Erfolg. Nach Ansicht des unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat hatte es das Berufungsgericht dem Beklagten zu Unrecht versagt, sich auf sein Verweigerungsrecht nach § 439 Abs. 3 BGB zu berufen. Danach kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Voraussetzungen müssen vom OLG geprüft werden
Die Einrede des Verkäufers sei auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil dieser zunächst jegliche Mängel am Fahrzeug bestritten und daher aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert habe, so die Pressemitteilung des BGH. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen nach § 439 Abs. 3 BGB nicht abschließend geprüft hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG Nürnberg.
(BGH, Urteil v. 16.10.2013, VIII ZR 273/12)
Rechtlicher Hintergrund: Normalerweise gibt es beim Neuwagen-Leasing ein Drei-Personen-Verhältnis zwischen Hersteller, Leasinggeber und Leasingnehmer. Der Leasinggeber kauf das Leasingobjekt vom Hersteller, schließt gegenüber dem Leasingnehmer die Haftung für Mängel aus und tritt dafür die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller ab. Tritt in dieser Konstellation ein Mangel auf greift der Leasingnehmer auf den Hersteller zurück.
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