Keine Aufrechnung bei vereinbartem Gerichtsstand im Ausland

Die Vereinbarung, Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus einem Vertrag sei ausschließlich der - im Ausland befindliche - Sitz einer Vertragspartei, ist so auszulegen, dass in einem im Inland geführten Prozess auch keine Aufrechnung möglich sein soll.

Hintergrund

Die österreichische Klägerin stellte Elektrofahrräder her und vertrieb diese in Süddeutschland über die Beklagte. In dem Vertriebsvertrag vereinbarten die Parteien, dass Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich der Sitz der Klägerin (in Österreich) sein sollte.

In einem später abgeschlossenen Warenlieferungsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte berechtigt sein sollte, Waren aus dem Ersatzteillager der Klägerin in Deutschland zu entnehmen und weiter zu verkaufen. Dieser Vertrag enthielt keine Regelung zum Gerichtsstand.

Die Klägerin machte vor dem LG München II einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus solchen Entnahmen auf Basis des Warenlieferungsvertrages geltend. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung gegen diesen Anspruch, und zwar mit Ansprüchen auf Handelsvertreterausgleich und Provisionen aus dem Vertriebsvertrag. Das OLG München hatte zu klären, ob die Aufrechnung mit einer Forderung zulässig war, wenn die Forderung nach dem Vertrag nur in Österreich eingeklagt werden kann.

Urteil des OLG München v. 13.10.2016, Az. 23 U 1848/16

Das OLG München entschied zugunsten der Klägerin. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen könne der Beklagte sich im Prozess auf die Aufrechnung nicht berufen. Nach dem geltenden deutschen Prozessrecht sei eine Aufrechnung im Prozess zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Aufrechnung durch eine wirksame Parteivereinbarung ausgeschlossen sei. Eine solche Vereinbarung könne sich auch aus der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands ergeben. Vorliegend war die Gerichtsstandsabrede nicht bloß auf zu erhebende Klagen beschränkt, sondern die Parteien hatten umfassend festgelegt, dass „Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten“ „ausschließlich“ am Sitz einer Partei solle. Daher hätten die Parteien erkennbar gemacht, dass im Interesse der Klägerin alle Streitigkeiten über Verbindlichkeiten aus dem Vertrag gerade im Heimatstaat der Klägerin (Österreich) ausgetragen werden sollen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Aufrechnung im Prozess erklärt worden sei oder bereits vor dem Prozess und der Beklagte sich im Prozess auf diese Aufrechnung berufe.

Anmerkung

Das Ergebnis des OLG München überzeugt. Denn es wäre wenig sachgerecht, dem Beklagten entsprechend der insoweit eindeutigen Gerichtsstandsklausel Widerklagen zu verbieten, aber Aufrechnungen, die dieselben Gegenansprüche betreffen, zuzulassen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr besonderes Augenmerk auf die Regelungen zum Gerichtsstand und zum anwendbaren Recht zu legen ist. Zwar werden diese Regelungen bei Vertragsabschluss von den Parteien oftmals eher als Nebensache angesehen. Dies jedoch zu Unrecht. Denn im Streitfall kann ein ungünstiger Gerichtsstand schnell dazu führen, dass Ansprüche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden können und auf diese Weise der wirtschaftliche Zweck des Vertrages konterkariert wird. Schließen Parteien mehrere Verträge, sollten sie auch die Regelungen zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand aufeinander abstimmen.


Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg


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