Jahresabschluss: Ausschluss des Einsichtsrechts wirksam

Jahrelang bestand Streit darüber, ob das Einsichtsrecht von Kommanditisten zur Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann. Das OLG München entschied nun zugunsten der Möglichkeit des Ausschlusses – zumindest wenn dieser nicht ersatzlos geschehe. Eine Parallele zu den nicht abdingbaren Einsichtsrechten von GmbH-Gesellschaftern lehnte das Gericht explizit ab.

Hintergrund

Die Kläger waren Kommanditisten der beklagten GmbH & Co. KG, an der mehr als 150 weitere Kommanditisten beteiligt waren. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG war geregelt, dass das Recht der Kommanditisten zur Prüfung des Jahresabschlusses aus § 166 Abs. 1 HGB ausgeschlossen werden konnte. So sollte ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft dann nicht bestehen, wenn die Richtigkeit des Jahresabschlusses von einem Wirtschaftsprüfer uneingeschränkt bestätigt wurde. Dies war in den Jahren 2009-2015 stets der Fall, sodass den Klägern die Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft verweigert wurde. Die Kläger klagten daher auf Gewährung der Einsicht.

Das LG München 1 wies die Klage in erster Instanz als unbegründet ab. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Berufung zum OLG München.

Das Urteil des OLG München vom 31.01.2018, Az. 7 U 2600/17

Die Berufung blieb erfolglos. Das angerufene OLG München bestätigte die Rechtsansicht des LG, dass dem Einsichtsrecht der Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB die Regelung im Gesellschaftsvertrag entgegensteht. Die grundsätzliche Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses des Einsichtsrechts ergibt sich nach dieser Entscheidung bereits aus § 163 HGB. Danach ist das gesetzlich normierte Einsichtsrecht in § 166 Abs. 1 HGB nur „in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags“ anwendbar. Der gesellschaftsvertragliche Ausschluss des Einsichtsrechts stellt eine solche abweichende Bestimmung dar.

Im Übrigen lasse sich – so das OLG München - auch keine Parallele zu den Regelungen für GmbH-Gesellschafter ziehen. Zwar ist ein Ausschluss der Einsichtsrechte der GmbH-Gesellschafter gemäß § 51a Abs. 3 GmbHG im Gesellschaftsvertrag gerade nicht zulässig. Allerdings bestehen zwischen GmbH-Gesellschaftern und Kommanditisten grundsätzliche Unterschiede: die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten sind wesentlich schwächer ausgeprägt als die Befugnisse von GmbH-Gesellschaftern. Dem grundsätzlich gerechtfertigten Bedürfnis der Kommanditisten nach einem Minderheitenschutz war im gegebenen Fall zudem ausreichend Rechnung getragen worden. So wurde der Jahresabschluss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft, sodass folglich von dessen Richtigkeit ausgegangen werden könne. Die Notwendigkeit eines weitergehenden Kontrollrechts war für das OLG München nicht ersichtlich. Die Kommanditisten waren nicht schutzlos gestellt, da ihnen in jedem Fall die Rechte aus § 166 Abs. 3 HGB blieben. Diese Regelung ermöglicht die gerichtliche Anordnung der Offenlegung der Bücher und Papiere der Gesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und ist, im Gegensatz zu § 166 Abs. 1 HGB, gerade nicht abdingbar.

Anmerkung

Das Urteil des OLG München ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu begrüßen. Zum einen klärt es nach Jahren der Unsicherheit die Frage der Abdingbarkeit des Einsichtsrechts von Kommanditisten. So hatte der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988 (Az: II ZR 346/87) erwogen, dass sich aus § 51a Abs. 3 GmbHG ein „unverzichtbares Instrument des Minderheitenschutzes“ mit über das GmbHG hinausgehender Wirkung ergeben könne. Die Frage wurde im Ergebnis jedoch offen gelassen. Die Absage des OLG München an diese Überlegung schafft drei Jahrzehnte später endlich Klarheit – § 166 Abs. 1 HGB ist grundsätzlich abdingbar.

Zum anderen überzeugt die Entscheidung jedoch auch inhaltlich. Das Spannungsverhältnis zwischen der freien Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und dem Bedürfnis nach einem Minderheitenschutz kann in der KG nicht unter Anwendung des GmbH-Rechts aufgelöst werden. So ergibt sich aus den unterschiedlichen Mitwirkungsrechten von GmbH Gesellschaftern und Kommanditisten eine grundlegende Wesensverschiedenheit.

Darüber hinaus gibt es gerade für KGs mit einer größeren Zahl Kommanditisten ein schützenswertes Interesse am Ausschluss des Einsichtsrechts. Bei mehr als 150 Kommanditisten wäre ein individuelles Einsichtsrecht jedes einzelnen Kommanditisten schlichtweg nicht praktikabel. Es ist daher zu erwarten, dass in KGs – falls noch nicht geschehen – der Ausschluss des Einsichtsrechts der Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB als Standardklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. Zusätzlich sollte jedoch erwogen werden, den Kommanditisten einen adäquaten Ersatz für ihr Kontrollrecht zu gewähren. Als Beispiel könnte, wie im vorliegenden Fall, das Erfordernis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer aufgenommen werden. Schließlich war ein ersatzloser Ausschluss des Einsichtsrechts gerade nicht Gegenstand des entschiedenen Falles.


Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer und Jonas Laudahn, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg


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