Hersteller muss nicht über anstehenden Modellwechsel informieren

Viele Thermomix-Kunden, welche kurz vor der Markteinführung des neuen Models den TM 5 gekauft hatten, waren verärgert, da sie vom Hersteller nicht über den bevorstehenden Modellwechsel informiert wurden. Eine Kundin zog vor Gericht und wurde erneut enttäuscht: Eine Info-Pflicht des Herstellers, etwa durch die Bezeichnung Auslaufmodell, bestand nicht.

Die Vorwerk-Kundin hatte im Januar des vergangenen Jahres den Thermomix TM 5 für über 1.200 EUR gekauft. Sieben Wochen später kündigte Vorwerk das Nachfolgemodell TM 6 an, welches über mehr Funktionen verfügte als das Vorgängermodell der Luxusküchenmaschine, z.B. das Sou-Vide-Garen oder das Anbraten.

Kundin wollte das alte Modell zurückgeben

Die Kundin wollte daher ihr altes Gerät zurückgeben, da Vorwerk sie über das anstehende neue Modell hätte informieren müssen, argumentierte sie. Das Landgericht Wuppertal sah dies jedoch anders und wies die Klage ab.

Vorwerk muss Vorgängermodell nicht als Auslaufmodell bezeichnen

Der Hausgerätehersteller sei nicht verpflichtet gewesen, das Vorgängermodell als Auslaufmodell zu bezeichnen, auch wenn die Markteinführung des neuen Gerätes schon kurz bevorgestanden habe. Vorwerk habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die aktuelle Produktion - auch ohne Hinweis auf den Modellwechsel - abzusetzen, so die Begründung des Gerichts. Das Landgericht bestätigte mit seiner Entscheidung die Vorinstanz, welche ebenfalls die Klage abgewiesen hatte.

Übergangsphase bei einem Modellwechsel unvermeidbar

Thermomix-Kunden, welche zweieinhalb Wochen vor der Bekanntgabe der Einführung des Produktwechsels den TM 5 gekauft hatten, erhielten die Möglichkeit, zum Nachfolgemodell zu wechseln. Eine Unternehmenssprecherin wies darauf hin, dass bei einem Modellwechsel eine Übergangsphase generell nicht zu vermeiden wäre. Bei einer früheren Ankündigung hätte sich die Problematik nur verschoben, da es immer Kunden gebe, die „kurz davor“ gekauft hätten, so die Argumentation.

(LG Wuppertal, Urteil v. 9.01.2019, 9 S 179/19).

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