Zulässigkeit der Firmierung einer UG als „Holding“ trotz fehlender Holdingstruktur
Hintergrund
Die betroffene UG beantragte die Ersteintragung mit dem Firmenbestandteil „Holding“ in das Handelsregister. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss mangels Eintragungsfähigkeit zurück. Die Bezeichnung „Holding“ sei ein geschützter Firmenbestandteil, für welchen aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit besondere Vorgaben bestehen, welche von der UG nicht erfüllt werden. Des Weiteren handle es sich bei dem Zusatz „Holding“ – ohne Vorliegen der erforderlichen Holdingstruktur – um eine Irreführung des Rechtsverkehrs gemäß § 18 Absatz 2 HGB. Hiernach dürfe eine Firma keinerlei Angaben enthalten, die geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Insbesondere die Verwendung des vorgenannten Zusatzes täusche geschäftliche Verhältnisse hinsichtlich der Art und Größe des Unternehmens vor, welche tatsächlich nicht gegeben seien. Dagegen erhob die UG Beschwerde.
Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.4.2019, Az. 20 W 53/18
Die Beschwerde hatte Erfolg – das OLG Frankfurt hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurück.
Eine „besondere Schutzbedürftigkeit“ des Firmenbestandteils „Holding“ liege nicht vor – weder sei eine besondere gesetzliche Vorgabe oder sonstige gesetzliche Schutzvorschrift ersichtlich, noch handle es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsformzusatz.
Die Eintragungsfähigkeit richte sich allein nach § 18 HGB. Insbesondere enthalte die Firma gemäß § 18 Absatz 2 HGB keine Angaben, die geeignet wären, über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse ersichtlich irrezuführen. Die Verwendung des Firmenbestandteils „Holding“ täusche weder eine bestimmte Art noch eine zu erwartende Größe vor, die mangels Holdingstruktur nicht gegeben sei. Denn dies würde die Ersteintragung faktisch davon abhängig machen, dass die Gesellschaft noch vor ihrer Anmeldung geschäftlich tätig werde, indem sie bspw. mindestens eine Mehrheitsbeteiligung erwerbe oder eine Tochtergesellschaft gründe. Derartige gesetzliche Verpflichtungen einer Vorgesellschaft bestehen insbesondere im Hinblick auf das Risiko einer Unterbilanzhaftung grundsätzlich nicht. Außerdem spreche gegen eine Täuschungseignung, dass eine Holding bereits bei Vorliegen nur eines von der Gesellschaft abhängigen anderen Unternehmens gegeben ist. Es handle sich daher um eine Struktur- und nicht um eine Größenangabe der Gesellschaft.
Anmerkung
Der Firmenbestandteil „Holding“ ist im Rahmen der Ersteintragung einer Gesellschaft trotz fehlender Holdingstrukturen zulässig und eintragungsfähig. Hierin ist keine Irreführung des Rechtsverkehrs zu sehen. Es besteht gerade keine weitergehende Vermutung, dass eine Gesellschaft unmittelbar mit Ersteintragung in das Handelsregister bereits vollumfänglich die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer aus dem Unternehmensgegenstand entnommenen Firmierung erfüllt. Der Beschluss der OLG Frankfurt schafft insoweit Klarheit und Rechtssicherheit.
Besonderes Augenmerk ist jedoch darauf zu legen – und hierauf weist auch das OLG Frankfurt explizit hin – dass, im Falle der Verwendung des Firmenbestandteils „Holding“, die damit implizierte Holdingstruktur nach Eintragung in das Handelsregister tatsächlich zu schaffen ist. Zwar ist dies für die Ersteintragung kein relevantes Kriterium. Nach erfolgter Eintragung müsse sich die Gesellschaft aber an dieser Angabe messen lassen. Eine spätere Prüfung des Irreführungsverbots steht dem Registergericht grundsätzlich frei. Sofern ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot bejaht wird, kann der Gesellschaft neben einem Ordnungsgeldverfahren nach § 37 I HGB sogar ein Amtslöschungsverfahren nach §§ 395 I, 397 FamFG drohen. Es kann Gesellschaften mit dem Firmenbestandteil „Holding“ daher nur mit Nachdruck geraten werden, besagte Holdingstruktur nach Eintragung im Handelsregister zeitnah herzustellen.
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