Gerichtsstand: Insolvenzverwalter nicht zur Prorogation befugt

Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und daher nicht befugt, eine Vereinbarung über den Gerichtsstand nach § 38 Abs. 1 ZPO zu treffen. Eine Ausweitung der Vorschrift kommt aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht in Betracht. 

Der Hintergrund

Der Kläger ist Insolvenzverwalter eines Malerbetriebs in Rechtsform einer GmbH (Insolvenzschuldnerin). Noch vor Anmeldung der Insolvenz schlossen die Insolvenzschuldnerin und die beklagte Bauunternehmerin (ebenfalls eine GmbH) einen Werkvertrag über Wärmedämmungsarbeiten. Die Insolvenzschuldnerin sollte die Wärmedämmungsarbeiten als Subunternehmerin für die Beklagte ausführen. Nach Anmeldung der Insolvenz sah sich die Insolvenzschuldnerin infolge von Liquiditäts- und Personalengpässen zur Vertragsdurchführung jedoch nicht mehr in der Lage. Daraufhin schlossen der mittlerweile über das Vermögen der GmbH verfügungsbefugte Insolvenzverwalter (Kläger) und die Beklagte einen Abänderungsvertrag. Für etwaige Streitigkeiten aus dem Abänderungsvertrag vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand Kaiserslautern. 
In der Folgezeit kam es zu Differenzen zwischen den Parteien und schließlich zur Kündigung des Vertrags durch die Beklagte. Der Kläger verlangte Zahlung des ausstehenden Werklohns und erhob – nach erfolglos vorangegangenem Mahnverfahren – Werklohnklage zum Landgericht Kaiserslautern.
Das LG Kaiserslautern wies die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung zum OLG Zweibrücken.


Das Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.11.2018, Az. 2 U 68/17


Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OLG folgte der Ansicht des LG (und damit auch der herrschenden Meinung in der Literatur), die Parteien hätten keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen; das Landgericht Kaiserslautern sei örtlich nicht zuständig. 
Die Befugnis, ein an sich nicht zuständiges Gericht durch Parteivereinbarung für örtlich zuständig zu erklären (sog. Prorogationsbefugnis), stünde nur dem im Gesetz genannten Personenkreis, insbesondere Kaufleuten, zu (38 Abs. 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter sei bei Abschluss der Abänderungsvereinbarung aber in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH und nicht als Kaufmann aufgetreten. Auch werde der Insolvenzverwalter nicht dadurch formell zum Kaufmann, dass er ein in Insolvenz geratenes kaufmännisches Unternehmen weiterführe. Als Insolvenzverwalter trete er vielmehr als Partei kraft Amtes und nicht als Vertreter des Insolvenzschuldners auf. Da die Norm daher an den Personenkreis und nicht an das Rechtsverhältnis anknüpfe, sei für die Kaufmannseigenschaft allein die den Vertrag abschließende Partei und nicht der hinter dem Insolvenzverwalter stehende Insolvenzschuldner (hier die GmbH als Formkaufmann gem. § 6 HGB) maßgeblich. 
Auch eine erweiternde Anwendung der Vorschrift auf Personen wirtschaftsberatender Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Insolvenzverwalter sei aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig. Aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an die Kaufmannseigenschaft, die im Fall des Insolvenzverwalters fehle, sei vorliegend daher keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden. 


Anmerkung


Für die Frage, an welchem Gericht eine Klage zu erheben ist, ist bei natürlichen Personen grundsätzlich deren Wohnsitz und bei juristischen Personen deren satzungsmäßiger Sitz entscheidend (sog. allgemeiner Gerichtsstand). Abweichungen hiervon sind teilweise gesetzlich vorgesehen (so z.B. für Klagen zur Geltendmachung des Eigentums an einem Grundstück); sie können sich aber auch durch Parteivereinbarung ergeben. Eine Abweichung durch Parteivereinbarung ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Gem. § 38 Abs.1 ZPO kann ein an sich unzuständiges Gericht durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien als zuständig vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien

  1. Kaufleute,
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
  3. öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Dieser im Gesetz genannte Personenkreis ist abschließend; eine Erweiterung auf andere Personen ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit nach dem vorliegenden Urteil nicht zulässig. Geschäftsunerfahrene Personen sollen durch die Beschränkung vor etwaigen Nachteilen geschützt werden. 
Darüber hinaus sind Gerichtsstandsvereinbarungen unabhängig von der Kaufmannseigenschaft möglich, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (z.B. wenn die Vertragspartei im Ausland wohnt / ihren Sitz hat) oder anderweitiger Bezug ins Ausland vorliegt. Dann müssen zum Teil aber Formvorschriften (Schriftform) eingehalten werden. 
Der Entscheidung des OLG Zweibrücken ist zwar insofern zuzustimmen, als nur so eine klare Abgrenzung für die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen möglich ist. Allerdings  ist auch bei Personengruppen wie Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern von einer hinreichenden geschäftlichen und rechtlichen Erfahrung auszugehen. Würde man den Personenkreis daher über den klaren Wortlaut hinaus erweitern, so ließe sich das praktisch auch handhaben. Rechtssicherheit bestehe hier für die Gestaltung jedoch nicht. 
Parteien sollten daher die Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Gerichtsstand sorgfältig prüfen und auch in Betracht ziehen, eine – auch zwischen Privatleuten zulässige – Schiedsvereinbarung zu treffen. 


Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens und Johanna Hennighausen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
 

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