Ist eine fehlerhafte Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern heilbar?
Hintergrund: Unwirksamer Aufsichtsratsbeschluss zur Werksschließung wegen fehlerhafter Bestellung
Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten, der nicht börsennotierten Opel AG. Er macht geltend, ein Aufsichtsratsbeschluss zur Werksschließung sei unter anderem deswegen nicht wirksam, weil einige Mitglieder des Aufsichtsrates nicht wirksam bestellt worden seien. Die Beurkundung des Bestellungsbeschlusses sei formal fehlerhaft gewesen. Außerdem macht der Kläger geltend, eine Beschlussfassung im Aufsichtsrat teils in einer Sitzung und teils durch schriftliche und telefonische Stimmabgabe sei nicht zulässig.
Mängel in der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder heilbar (Urteil des LG Darmstadt v. 17.02.2017, Az. 14 O 232/13)
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Das LG entschied, dass etwaige Mängel in der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder jedenfalls durch die Aufnahme der Liste der Aufsichtsratsmitglieder im Handelsregister nach § 242 Abs. 1 AktG geheilt wurden.
Zudem hält das Gericht sowohl die schriftliche Stimmabgabe des abwesenden Aufsichtsratsmitglieds als auch die beiden telefonischen Stimmabgaben gemäß § 108 Abs. 4 AktG als solche für zulässig. Da kein Mitglied dem Beschluss widersprochen hatte und auch die Satzung keine weitergehenden Anforderungen aufstellte, war der Beschluss wirksam.
Anmerkung
Das LG Darmstadt legt § 242 AktG eher weit aus, indem es schon die Aufnahme der Aufsichtsratsliste ins Handelsregister als „Eintragung des Beschlusses“ mit entsprechender Heilungswirkung ansieht. Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass bei der Veröffentlichung der Liste durch das Handelsregister der Bestellungsbeschluss vom Registergericht geprüft wird. Insofern ist es nur folgerichtig, dass die Heilungswirkung auch für die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder gilt.
Auch die Annahme, dass sogenannte Mischbeschlüsse oder kombinierte Beschlüsse durch Stimmabgabe teils in der Sitzung, teils außerhalb der Sitzung zulässig sind, verdient Zustimmung. Allerdings ist hier zu beachten, dass der BGH (durch Urteil v. 16. 1. 2006 - II ZR 135/04) für die GmbH entschieden hat, dass solche Mischbeschlüsse einer ausdrücklichen Zulassung in der Satzung bedürfen und sie ansonsten nichtig sind. Für die Praxis sollte daher nicht nur bei der GmbH, sondern auch in anderen Gesellschaftsformen und Organstatuten vorsorglich ausdrücklich geregelt werden, dass Mischbeschlüsse zulässig sind.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens, Dr. Sven Ufe Tjarks , Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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