Die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden ab dem 1. Juli 2011 reduziert. Bislang musste beispielsweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nachgewiesen werden.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen ab Juli 2011 nicht mehr derart aufwendig belegt werden. Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Technologie dafür vor, auf welchem Wege Unternehmer die gesetzlichen Erfordernisse erbringen.