Einbruch nach fahrlässigem Schlüsselverlust: Versicherungsschutz

Wer seinen Wohnungsschlüssel unbeaufsichtigt lässt und dadurch ermöglicht, dass mit dem gestohlenen Schlüssel später ein Einbruch verübt wird, kann meist nicht auf die Hausratversicherung zählen, da die Versicherungsbedingungen hier fahrlässiges Verhalten sanktionieren.

Versicherungen und Romantik – das ist ein fast unüberwindlicher Gegensatz. Das musste auch eine Frau erkennen, der auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier der Wohnungsschlüssel und Ausweispapiere gestohlen worden waren, und bei der in der selben Nacht noch eingebrochen wurde.

Wohnungsschlüssel bei tête à tête gestohlen – kein Versicherungsschutz

Auf dem Rückweg nach Hause war die Frau nicht allein unterwegs. Sie wurde von einem Arbeitskollegen begleitet, der ritterlich ihr Fahrrad schob. Im Fahrradkorb waren Handtasche inklusive Hausschlüssel und Ausweispapiere der Frau.

Handtasche lag unbeaufsichtigt im Fahradkorb

Handtasche nebst Wohnungsschlüssel wurden offensichtlich entwendet, als die beiden Arbeitskollegen einen Stopp einlegten, das Rad abstellten und sich küssten, nach eigenen Aussagen etwa drei Minuten lang.

Die Frau meldete den Diebstahl der Polizei noch am Tatort. Sie machte sich aber nicht auf den Weg in ihre Wohnung, sondern übernachtete bei einer Verwandten. Als sie am nächsten Morgen ihre Wohnung betrat, musste sie feststellen, dass in diese inzwischen mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingebrochen worden war. Entwendet worden waren Schmuck, Mobiltelefone und Laptops im Wert von 17.500 Euro entwendet.

Hausratversicherung weigert sich zu zahlen

Von ihrer Hausratsversicherung wollte die Frau die Hälfte des Wertes der entwendeten Gegenstände ersetzt bekommen. Doch die weigerte sich zu zahlen und verwies auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass ein versicherter Einbruchsdiebstahl nur vorliegt, wenn:

  • der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
  • weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte

Gericht: Frau hat fahrlässig gehandelt

Mit ihrer Klage vor dem OLG Hamm hatte die Frau keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass die Frau fahrlässig gehandelt habe, indem sie Handtasche, Hausschlüssel und Ausweispapiere unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen hatte:

  • die Tasche nebst Inhalt habe so jederzeit entwendet werden können, so wie letztlich auch geschehen.
  • diese Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen, beispielsweise dadurch, dass sie die Tasche am Körper bei sich geführt hätte.
  • zudem sei die Frau so lange und so stark abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht gemerkt habe

Leicht alkoholisierten Zustand entlastete Versicherungsnehmerin nicht

Zur Entlastung der Frau trug auch nicht die Tatsache bei, dass sie sich in einem leicht alkoholisierten Zustand befunden hatte – nach eigenen Angaben hatte sie am Abend der Betriebsfeier zwei bis drei Gläser Wein getrunken. Ein Ausschluss der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit sah das Gericht durch den Alkoholkonsum nicht.

(OLG Hamm, Urteil v. 15.02.2017, 20 U 174/16)

 

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Hintergund:

Ein Einbruchsdiebstahl liegt auch vor, wenn ein Dieb:

  • in einen Raum eines Gebäudes einbricht,
  • einsteigt
  • oder mit einem falschen Schlüssel einbricht, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist
  • oder mittels anderer Werkzeuge eindringt.
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