Bei Einbruch Stehlgutliste für die Versicherung zügig erstellen

Manchmal kann auch der beste Anwalt nicht mehr helfen: Mandanten, die als Einbruchsopfer das Diebesgut zu spät auflisten, haben keine Chance, ihren Schaden von der Hausratversicherung ersetzt zu bekommen.

Alle drei Minuten passiert ein Einbruch. Kein Wunder in Anbetracht dieser Zahl, dass die  Hausratversicherungen sehr kritisch prüfen, ob sie bei einem Einbruchschaden einstandspflichtig sind.

Einbruchsschaden sofort auflisten!

Versicherer sind auf die Mitarbeit der Versicherten angewiesen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Wird der Versicherte nicht aktiv genug, geht das oft zu seinen Lasten. Das Versicherungsunternehmen wird frei von der Leistungspflicht, wenn der Versicherte nicht rechtzeitig ein detailliertes Verzeichnis der gestohlenen Dinge, die sog. Stehlgutliste, zur Verfügung stellt.

Nach sieben Wochen - viel zu spät

Diese bittere Erfahrung musste ein Arzt machen. Er hatte nach einem Einbruchsdiebstahl in seiner Praxis mehr als sieben Wochen nach der Tat erst die Stehlgutliste vorgelegt. Und das, obwohl er direkt nach dem Einbruch von seiner Versicherung darauf hingewiesen worden war, dass die Liste unverzüglich sowohl von der Polizei als auch von der Versicherung benötigt werde.

Der Arzt zog gegen die Versicherung vor Gericht, weil diese sich weigerte für den Einbruchsschaden aufzukommen. Ihre Begründung, der Versicherungsnehmer habe durch seine Nachlässigkeit mit dem Verzeichnis seine Obliegenheiten verletzt und sie sei somit leistungsfrei geworden, hatte in zwei Instanzen Erfolg: Wer es als Opfer eines Einbruchsdiebstahls versäumt, der Polizei und seiner Versicherung unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen, so das OLG Köln (Urteil v. 20.11.2007, 9 U 82/07), muss in Kauf nehmen, dass die Versicherung nicht für den Einbruchschaden aufkommt. Verstreichen sieben Wochen, ist das viel zu lang und auf keinen Fall mehr unverzüglich.

Warum die Stehlgutliste so wichtig ist

Die Stehlgutliste dient dem Zweck, der Polizei eine rasche gezielte Fahndung zur Wiederauffindung der gestohlenen Gegenstände zu ermöglichen und so den Versicherungsschaden gering zu halten. Auch soll sie die Versicherung davor schützen, dass sie durch das spätere „Aufbauschen“ des Schadens unberechtigt in Anspruch genommen wird.

Eine solche Liste muss auch vom Geschädigten erstellt werden, wenn es sich bei dem Diebesgut um seltene Geräte handelt, die an sich auch ohne genaue Angaben identifiziert werden können. Auch auf dieses Argument konnte der Arzt sich nicht berufen.

Die genaue Frist, innerhalb der die Liste vorgelegt werden muss, richtet sich danach, wie viel Zeit das Einbruchsopfer für die Liste benötigt. In der Regel sind dies bei alltäglichen Dingen nur wenige Tage, so die einhellige Meinung der Gerichte, eine seltene Ikone, die es zu beschreiben gilt, darf schon mal etwas länger dauern. 

Schlagworte zum Thema:  Versicherungsschutz, Obliegenheit