Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess
Hintergrund
Im Zivilprozess müssen die Parteien alle für sie jeweils günstigen Tatsachen in den Prozess einführen (sog. Beibringungsgrundsatz). Bei diesen Tatsachen kann es sich auch um Geschäftsgeheimnisse handeln. So kann sich eine Partei der Situation ausgesetzt sehen, dass ein Geschäftsgeheimnis ungeschützt an den Gegner gelangt oder der Prozess zugunsten des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses verloren geht. Da zudem nach § 169 GVG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass ein in den Prozess eingeführtes Geschäftsgeheimnis sogar an die Öffentlichkeit gelangt.
Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess allein in den §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG geregelt. Danach konnte die Öffentlichkeit für die Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn "ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden". Das erkennende Gericht konnte auch die weiterhin anwesenden Personen zur Geheimhaltung über die offenbarten Tatsachen verpflichten.
Geschäftsgeheimnisse, die in Schriftsätzen oder als Beweismittel vorgebracht wurden, waren indes nicht geschützt. Zudem bestand der Schutz nach Abschluss des Zivilverfahrens nicht fort. Die besonderen Schutzregeln der §§ 16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fanden vielmehr nur in Verfahren, in denen Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sowie in Patentstreitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt erkannt und mit der neuen Regelung des § 273a ZPO adressiert.
Neuregelung soll Schutzlücken schließen
Zum 1.4.2025 ist § 273a ZPO in Kraft getreten, um die aufgezeigten Schutzlücken zu schließen. Er lautet:
"Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."
So finden die §§ 16 bis 20 GeschGehG nun in allen Zivilverfahren Anwendung. Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG sind solche Informationen, die
(i) nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind,
(ii) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
(iii) bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 273a ZPO erfasst alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Verfahren eingeführt oder in diesem bekannt werden.
Für die Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht ist nach § 273a ZPO der Antrag einer Partei erforderlich. Der Antragsteller muss dabei sämtliche genannten Tatbestandsmerkmale darlegen und glaubhaft machen. Zudem muss er in den vorgelegten Unterlagen die Passagen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, deutlich kennzeichnen.
Sieht das Gericht den Tatbestand des § 273a ZPO als erfüllt an, steht es in seinem Ermessen, die streitgegenständlichen Informationen durch Beschluss ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die weiteren Folgen richten sich sodann dem GeschGehG. Gemäß § 16 Abs. 2 GeschGehG müssen die Parteien die Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen. Diese Verpflichtung besteht gemäß § 18 S. 1 GeschGehG auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Gericht nach § 17 GeschGehG ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.
Das Akteneinsichtsrecht Dritter wird gemäß § 16 Abs. 3 GeschGehG eingeschränkt, indem Geschäftsgeheimnisse vor Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich gemacht oder entfernt werden. Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß § 19 Abs. 1 GeschGehG sowohl den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen als auch den Zugang zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von sogenannten "zuverlässigen Personen" beschränken.
Praxishinweis
Der Antrag nach § 273a ZPO sollte immer dann gestellt werden, wenn ein Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt wird. Antragsbefugt ist die Partei, deren Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, wer das Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt hat. So kann es auch vorkommen, dass die Gegenseite das Geschäftsgeheimnis in den Prozess einführt. Auch in diesen Fällen sollte der Antrag nach § 273a ZPO in jedem Fall gestellt werden.
Beabsichtigt eine Partei, ihr Geschäftsgeheimnis selbst in den Prozess einführen, sollte der Antrag stets mit der Maßgabe gestellt werden, dass die vollständigen Unterlagen nur dann in das Verfahren eingeführt und anderen zugänglich gemacht werden sollen, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt. So wird sichergestellt, dass die Information nur dann an die Gegenseite gelangt, wenn das Gericht sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft oder die Partei sich dazu entscheidet, die Information auch ohne besonderen Schutz zu offenbaren.
Der mögliche Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung der Gegenpartei zur Geheimhaltung sind wirksame Instrumente zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wenn jedoch auch solche Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis im engeren Sinne darstellen, geschützt werden oder die Öffentlichkeit in jedem Falle ausgeschlossen werden soll, empfiehlt es sich, in Verträgen die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.
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