Keine Reisepreisminderung bei Hinweis auf Baulärm in der Buchungsbestätigung
Der Kläger buchte im Internet eine einwöchige Reise für sich, seine Ehefrau und seine Tochter nach Abu Dhabi für rund 3200 EUR.
Sanierung mit Lärm- und Sichtbeeinträchtigungen
In der Buchungsbestätigung wurde dem Kunden mitgeteilt, dass es aufgrund einer Teil-Strandsanierung zu Lärm- und Sichtbeeinträchtigungen kommen könne. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass ein Teil des Strandes gesperrt war. Zudem war, nach dem Vortrag des Klägers,
- zwischen 9 Uhr morgens bis mindestens 22 Uhr
- in der Außenanlage sowie am Strand und am Poolbereich
- unerträglicher Baulärm zu hören.
Auch im Hotelzimmer sei der Lärm noch zu hören und die Aussicht stark beeinträchtigt gewesen.
Minderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude?
Der Urlauber machte daher beim Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von 40 % und 300 EUR wegen vertaner Urlaubsfreude geltend. Dieser lehnte eine Zahlung ab und verwies auf seine Buchungsbestätigung. Da der Kläger diese als nichtssagend und stark verniedlichend ansah, erhob er Klage beim AG München.
Reiseveranstalter haftet nicht für Fehlvorstellungen
Aber auch das Gericht wies die Forderung als unbegründet ab. Nach Ansicht des Gerichts seien der Hinweis des Reiseveranstalters und die Darstellung auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen ausreichend gewesen.
- Ein objektiver Durchschnittsreisender habe daher den Hinweis so verstehen müssen,
- dass es auch zu einem Einsatz von schweren Baugeräten kommen könne.
- Eine Haftung des Veranstalters für etwaige Fehlvorstellungen des Klägers, der hier lediglich kleinere Unannehmlichkeiten vermutete, bestünde nicht.
Kläger hatte noch die Möglichkeit zur Umbuchung
Zudem habe der Reiseveranstalter auch in zeitlicher Hinsicht seiner Hinweispflicht genüge getan. Der Hinweis sei so frühzeitig erfolgt, so dass eine Umbuchung für den Kläger noch möglich gewesen wäre. Eine Pflicht des Veranstalters, bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen, gebe es nicht, so das Gericht.
Lärmhinweis nach Buchung war nicht verspätet
Die Warnung vor den Beeinträchtigungen kam nach Ansicht der Richterin auch nicht verspätet. Es gäbe keine Vorschrift, die gebiete, Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Der Hinweispflicht sei mit der Buchungsbestätigung, die am selben Tag erfolgte, an dem die Reise gebucht wurde, genüge getan.
(AG München, Urteil v. 10.11.2015, 159 C 9571/15)
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Hinweis: Minderung bei Reisemängeln
Nach der Rechtsprechung ist die Höhe der Minderung in diesen Fällen stets abhängig von der Beurteilung des Einzelfalls, das heißt, es ist exakt zu eruieren und womöglich zu dokumentieren, über welche Zeiträume, zu welchen Tageszeiten und mit welcher Intensität oder Penetranz die Lärmbelästigung erfolgte.
- Lärmtagebuch
Wem es nicht zu aufwändig ist, der kann in solchen Fällen ein Lärmtagebuch führen, in dem er die unterschiedlichen Geräuschintensitäten und Belästigungen festhält. Darüber hinaus sind Fotos, z.B. von der Baustelle (Bauarbeiter mit Presslufthammer) sinnvoll, um in einem späteren Prozess die Lärmbelästigung plastisch deutlich zu machen. Je genauer die Belästigungen später beschrieben werden können, umso höher ist der zu erzielende Minderungsbetrag bzw. die bei ganz erheblichen Beeinträchtigungen mögliche Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.
- Baustelle unmittelbar vor dem Hotel
Bei der Baustelle unmittelbar vor dem Hotel mit Presslufthammer- und Kreissägelärm in den Tagesstunden gewährte das LG Frankfurt eine Minderung von 35 % des Reisepreises (LG Frankfurt, Urteil v. 30.7.2012, 2 – 24 O 31/12).
Eine Auflistung der verschiedenen Reisemängel und eine grobe Richtschnur für die Berechnung von Reisepreisminderungen gibt die regelmäßig aktualisierte „ Tabelle zur Reisepreisminderung bei Reisemängeln“ vom ADAC.
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