Wenn in der Dunkelheit ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug angefahren wird
Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet neben dem Auffahrenden auch der Halter des geparkten Autos anteilig für die Unfallfolgen. |
Der Zusammenstoß ereignete sich in diesem Fall bei nächtlicher Dunkelheit unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel. Dort hatte der Kläger sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand im Halteverbot verkehrswidrig geparkt.
Kollision im Dunklen verursacht Kettenreaktion
Der Beklagte sah das abgestellte Fahrzeug zu spät und fuhr mit seinem Auto ungebremst gegen die hintere linke Ecke des parkenden Pkws. Es kam zu einer Kettenreaktion:
- Das Fahrzeug des Falschparkers wurde gegen ein vor ihm geparktes Fahrzeug geschoben,
- das wiederum mit noch einem weiteren Auto kollidierte.
Das Landgericht hatte die Klage des Falschparkers abgewiesen und die Schuld komplett bei ihm gesehen. Doch das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung und verurteilte den Auffahrenden dazu, 75 Prozent des Schadens zu übernehmen.
Wann haftet der auf ein parkendes Auto Auffahrende voll?
Auch Falschparker-Autos sind kein Freiwild: Grundsätzlich haftet der Auffahrende voll, auch wenn er auf ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug auffährt, so das OLG. Begründung:
- regelmäßig überwiege der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers
- bei Tageslicht könne ein Autofahrer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und den Zusammenstoß leicht verhindern,
was in der Regel dazu führe, dass der Halter des beschädigten, verbotswidrig parkenden Autos in diesen Fällen den vollen Schadensersatz erhalte.
Warum den im Dunkelheit falsch Parkenden eine Mitschuld trifft
Hier lag ein Sonderfall vor denn:
- das klägerische Fahrzeug war in der Dunkelheit schlecht zu sehen
- das Fahrzeug war zudem so geparkt worden, dass es eine erheblichen Erschwerung des fließenden Verkehrs führte
- zudem habe vor dem Fahrzeug des Klägers ebenfalls ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe dazu geführt, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät sehe und dann nicht rechtzeitig nach links lenke.
Der Auffahrer Fahrer trage allerdings die größte Verantwortung für den Unfall. Der falschparkende Kläger erhält deshalb den größten Teil seines Schadens – 75 Prozent – ersetzt.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 15.03.2017, 16 U 212/17).
Weitere News zum Thema:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1822
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
810
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
501
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
451
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4491
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
403
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
324
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
321
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
320
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
305
-
Trunkenheitsfahrt in kurzzeitig gesperrtem Parkhaus ohne Konsequenzen?
07.04.2026
-
Mithaftung von Falschparkern bei Unfallschäden
19.03.2026
-
Land haftet nicht für Glätteunfall in der Nähe der Sprinkleranlage
26.02.2026
-
Schaden in Duplex-Garage – müssen Nutzer private Hinweisschilder beachten?
24.02.2026
-
Smartphone & Co beim Autofahren
12.02.2026
-
Einstellen einer E-Zigarette während der Fahrt – 150 EUR Geldbuße
04.02.2026
-
Mitfahrt mit erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann Mitverschulden begründen
07.01.2026
-
Auffahrunfall: Anscheinsbeweis bei Spurwechsel
03.12.2025
-
Geparkter E-Scooter beschädigt Auto und keiner haftet?
19.11.2025
-
Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer
29.08.2025