Autofahrer: Grundsätzlich immer mitschuldig bei Unfällen?
Wer als Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, bekommt fast immer ein Mitverschulden. Selbst, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dafür verantwortlich ist § 7 Abs. 1 StVG, der die erhöhte Betriebsgefahr von Haltern und Fahrern regelt.
Doch es gibt Ausnahmen. Dies zeigt sich bei einem vor dem OLG Köln verhandelten Fall. Dabei ging es um einen Fußgänger, der von einem Auto angefahren worden war, als er eine Straße bei einer Ampelanlage überquerte. Der Ampelübergang war durch eine Fußgängerinsel in der Mitte geteilt. Der Unfall ereignete sich, als der Fußgänger die Fußgängerinsel verließ, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren. Das tat er, ohne zu bemerken, dass seine Ampel inzwischen bereits auf „Rot“ gesprungen war. Ein querender Minitransporter fuhr den Fußgänger an.
Schwerer Verstoß des Fußgängers verdrängt erhöhte Betriebsgefahr
Schon in der Vorinstand schrieb das LG Aachen dem Fußgänger eine Haftungsquote von 100 Prozent zu. Begründung: In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass gegenüber schweren Verkehrsverstößen eines Fußgängers, insbesondere bei einem Rotlichtverstoß, die nicht durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr eines Kfz vollständig zurücktreten kann (vgl. BGH VersR 61, OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2009, 1 U 79/09). Dieser Auffassung schloss sich das OLG Köln an. Der Fußgänger hat damit keinen Anspruch auf Schadensersatz. Denn die grundsätzliche Haftung des Autofahrers gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG tritt vollständig zurück, wenn die wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 9 StVG i. V. m. §254 BGB abgewogen werden.
Fußgängerin handelte fahrlässig und schuldhaft
Da die Fußgängerin nicht auf der Mittelinsel gewartet hatte, bis die Ampel wieder auf „Grün“ sprang, hat sie fahrlässig und damit schuldhaft i. S. d. § 276 BGB gehandelt. Dies sah das Gericht besonders durch die Aussage der Fußgängerin bestätigt, wonach sie nicht noch einmal zur Ampel gesehen hatte, als sie sich auf der mittigen Verkehrsinsel befand. Damit habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen.
Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß des Autofahrers sah das Gericht nicht. Die Richter konnten auch nicht erkennen, dass sich eine erhöhte Betriebsgefahr eines Kleintransporters auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Eine Haftung des Fahrers des Kleintransporters schloss das Gericht deshalb aus.
(OLG Köln, Urteil vom 19.03.2012, 16 U 169/11)
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