Rundfunkbeitrag kann nur bargeldlos entrichtet werden

Der Zwang zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages bedeutet keine unzulässige Einschränkung der Handlungsfreiheit. Zur Erleichterung des Geldeinzugs in Masseverfahren ist der Ausschluss der Bargeldzahlung zulässig.

So jedenfalls hat das VG Frankfurt in 2 Verfahren zur Rundfunkbeitragspflicht entschieden. Einer der Kläger hatte die Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren einziehen lassen, ein anderer hatte die Rundfunkgebühr überwiesen. Durch Rücklastschriften wurden die Beträge in beiden Fällen den Absendern wieder gutgeschrieben. Beide Kläger bestanden daraufhin auf Barzahlung gegenüber dem Hessischen Rundfunk, der dies ablehnte.

Rundfunkanstalt besteht auf bargeldloser Zahlung

In jeweils gesonderten Bescheiden wies die Rundfunkanstalt die Kläger auf ihre Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages hin. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Satzung. Beide Kläger waren hiermit nicht einverstanden und sahen in der Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung eine unzulässige Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit.

Kläger reklamieren „Recht auf Barzahlung“

Rechtlich verwiesen die Kläger auf höherrangiges, dem Landesrecht vorgehendes Bundesrecht. Gemäß § 14 Abs.1 BbankG stehe der deutschen Bundesbank in der Bundesrepublik das ausschließliche Recht zu, Banknoten auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sein hiernach das einzige gesetzliche Zahlungsmittel. Vor diesem Hintergrund vertraten die Kläger die Auffassung, das Recht zu haben, mit diesem einzigen zulässigen Zahlungsmittel die Forderungen der Rundfunkanstalt zu begleichen. Der bargeldlose Zahlungsverkehr verursache Kosten, zu deren Übernahme sie nicht gezwungen werden könnten.

Rundfunkanstalt verweigert jede Annahme von Bargeld

Einer der Kläger hinterlegte beim AG Frankfurt die Summe für die Zahlung des fälligen Rundfunkbeitrags. Die Rundfunkanstalt ließ sich hierdurch nicht zufriedenstellen und bestand weiterhin auf Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Bestimmungen und damit auf bargeldloser Begleichung der Gebühren. Darüber hinaus verwies die Rundfunkanstalt auf eine Entscheidung des VG München, wonach § 14 Abs. 1 BbankG keine Verpflichtung zur Entgegennahme von Barzahlungen beinhalte. Die Vorschrift habe nach dieser Entscheidung allein währungspolitischen Charakter und spreche allein der Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Banknoten zu. Individualrechte auf Barzahlung mit diesen Banknoten begründe die Vorschrift nicht (VG München, Urteil v. 1.6.2016, 6 K 15.5638).

VG sieht keine unzulässige Belastung des Rundfunkteilnehmers

Das VG Frankfurt ging nicht so weit wie das VG München und ließ die Frage offen, ob das BbankG in Einzelfällen auch die Verpflichtung eines Gläubigers zur Entgegennahme von Banknoten begründen kann. Nach Auffassung des VG ist es aber zumindest im Bereich von Massenverfahren gerechtfertigt, die bargeldlose Zahlung vorzuschreiben.

  • In dem extrem typisierenden Rundfunkbeitragsrecht
  • diene dies der Vereinfachung und Praktikabilität der Beitragserhebung und
  • liege damit auch im Interesse der Rundfunkteilnehmer, weil hierdurch unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden würde.
  • Bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich im Übrigen um eine Schickschuld, die der Beitragspflichtige auf eigene Kosten und Gefahr zu übermitteln habe.  

Keine wesentliche Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit 

Weder durch Hinterlegung noch durch das Angebot einer Barzahlung kann der Beitragspflichtige nach Auffassung des VG seine Beitragspflicht erfüllen. Selbst derjenige, der kein eigenes Konto habe, habe die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Einzahlung auf das Konto der Rundfunkanstalten vorzunehmen. Eine unzulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit sah das VG im Hinblick auf die nur geringfügige Belastung Einzelner durch diese Verfahrensweise nicht.

Das „Recht auf Barzahlung“ ist noch nicht endgültig geklärt

Gegen beide Urteile wurde das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen. Bekundungen der Kläger im Netz lassen darauf schließen, dass sie das Urteil nicht hinnehmen werden. Das vermeintliche Recht auf Barzahlung wird also vermutlich noch Gegenstand weiterer rechtlicher Klärung sein. Es ist nicht auszuschließen, dass die Frage auch den Weg zum BVerfG findet.

(VG Frankfurt a. M., Urteile v. 31.10.2016,1 K 2903/15.11 u. 1 K 1259/16.11)

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