BGH: Handel mit Anabolika und Placebos zwecks Bodybuilding ist strafbar
Der Trend zum gut definierten Body ist ausgeprägt. Auch Geld und gesundheitliche Risiken werden teilweise in Kauf genommen, um ein Sixpack und stahlharte Oberarme präsentieren zu können. Doch nicht bei jeder Art von Leibesertüchtigung ist der Staatsanwalt einverstanden.
Anabolika aus Bulgarien über das Internet bestellt
Im ersten Fall hatte der Angeklagte von Bulgarien aus Ampullen und Tabletten per Post an deutsche Bestellern gesandt. Diese hatten die Produkte aus dem Internetshop gegen Vorkasse bestellt. Bei einigen Mitteln handelte es sich um solche ohne Wirkstoff, sogenannte Placebos, andere wiederum enthielten anabol-androgene Steroide. Die Sendungen kamen jedoch nie an, da sie am inländischen Zielflughafen vom deutschen Zoll sichergestellt wurden.
Auch Placebos ohne Wirkstoff sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes
Hinsichtlich der Placebos wurde der Angeklagte vom Landgericht Meiningen wegen des Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel verurteilt. Bei den Mitteln mit Wirkstoff erfolgte eine Verurteilung wegen des Inverkehrbringens von Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport.
Tabletten nicht beim Besteller angekommen: Nur Versuch
Der BGH bestätigte die Einordnung der wirkstofflosen Medikamente als Arzneimittel und damit die grundsätzliche Strafbarkeit. Die Revision zum BGH war jedoch insoweit erfolgreich, da die Vorinstanz eine vollendete Straftat angenommen hatte. Nach Ansicht der BGH-Richter komme aber allenfalls ein Versuch in Betracht, da die Sendungen vom Zoll abgefangen wurden.
Anabolika zur Leistungssteigerung ist auch Doping im Sport
Im zweiten von den Karlsruher Richtern zu entscheidenden Fall hatte ein internationales Unternehmen Anabolika weltweit an über 100.000 Besteller vertrieben. Die Firma hatte damit einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagter war bei dem Unternehmen im Vertrieb als leitender Angestellter beschäftigt. Das Landgericht Bonn sah in dem Vertrieb der Anabolika ein Inverkehrbringen von Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport. Der BGH bestätigte, dass es sich bei der Einnahme von leistungssteigernden Mitteln beim Bodybuilding um ein Doping im Sport handle.
(BGH, Urteile v. 18.09.2013, 2 StR 535/12 und 2 StR 365/12).
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