Datenschutz: Warum Videoüberwachung in Bus und Bahn zulässig ist

Die niedersächsische Datenschutzbehörde wollte einem öffentlichen Nahverkehrsanbieter mittels datenschutzrechtlicher Anordnung untersagen, in Bussen und Bahnen Fahrgäste durch Kameras zu überwachen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit einer erfolgreichen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nun scheiterten die Datenschützer auch vor dem OVG Lüneburg.

In dem Streit ging es um die intensive Video-Überwachung von Fahrgästen in Bussen und Bahnen der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG. Das Unternehmen hatte dazu in zahlreichen Fahrzeugen feststehende Videokameras installiert, die im sogenannten Blackbox-Verfahren durchgehend Filmaufnahmen des Fahrzeuginneren aufzeichnen, die dann 24 Stunden später gelöscht werden.

  • Die Aufnahmen sollen dazu dienen, Strafftaten wie Vandalismus in den Fahrzeugen aufzuklären,
  • gleichzeitig aber auch abschreckend wirken  

Forderung nach zielgenauerem Überwachungskonzept

Der niedersächsischen Datenschutzbehörde ging diese Videoüberwachung allerdings zu weit. Sie verlangte vom Verkehrsbetrieb, einen nach Linien und Zeit differenzierten Einsatzplan zur Überwachung zu erstellen oder den Nachweis mittels konkreter Anhaltspunkte darüber zu erbringen, dass die zeitlich und örtlich unbeschränkte Videoüberwachung erforderlich sei. Bis zu diesem Nachweis bzw. der Vorlage eines differenzierten Überwachungsplans sollte die Überwachung aufgrund einer nach § 38 Abs. 5 BDSG erlassenen Verfügung eingestellt werden.

VG sah schon keine Kompetenz der Datenschutzbehörde für ein Verbot

  • Dabei argumentierte das Gericht in der Urteilsbegründung (Az. 10 A 4379/15) damit, dass für den Landesbetrieb der Datenschutz auch durch das Landesgesetz geregelt sei und das niedersächsische Datenschutzgesetz ein solches Verbot gar nicht vorsehe.
  •  Lediglich eine Beanstandung durch die Datenschutzbehörde sei möglich.
  • Gegen diese Entscheidung hatte die Datenschutzbehörde Berufung eingelegt. 

Inhaltliche Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg vertrat zwar anders als die Richter am Verwaltungsgericht die Meinung, dass das Bundesdatenschutzgesetz auch in diesem Fall anwendbar sei, bestätigte aber aus inhaltlichen Gründen das Urteil der Vorinstanz.

  • So diene die Videoüberwachung der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verkehrsbetriebes.
  • Dieses Interesse, insbesondere Straftaten aufzuklären und zu verhindern, überwiege das schutzwürdige Interesse der überwachten Fahrgäste.

Die Berufung wurde daher abgewiesen.  Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu. Allerdings kann die Datenschutzbehörde Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einlegen.

(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 7.9.2017, 11 LC 59/16).



Hinweis:

Schon bisher musste auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, aber auch am Arbeitsplatz, eindeutig und mit Pflichtangaben hingewiesen werden - eine Vorgabe, die oft unvollständig erfüllt wurde. Mit der Datenschutz-Grundverordnung gelten hierfür ab 25.5.2018 noch umfangreichere Pflichten, deren Nichtbeachtung dann erhebliche Bußgelder auslöst.