Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen nicht immer zulässig

Wer sich bei einer Verkehrskontrolle weigert, in den Alkomat zu pusten, den schickt die Polizei fast immer zu einer Blutentnahme, oft ohne Einschaltung eines Richters. Doch das ist nicht immer zulässig. Es gibt hier auch kein polizeiliches „Gewohnheitsrecht“.

Der Atemalkoholtest ist freiwillig

Wer von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle zum Atemalkoholtest aufgefordert wird, muss das nicht tun. Der Test ist freiwillig. Da die Ergebnisse in einem späteren Straf- oder Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen, liegt es für alkoholisierte Fahrer nahe, hier erst einmal Nein zu sagen.

Dass das in der Regel das Problem nicht löst, wissen auch die meisten. Denn wer den Alkomattest verweigert, wird regelmäßig von der Polizei zur Abgabe einer Blutprobe veranlasst. Allerdings halten sich die Ordnungshüter hier nicht immer an die gesetzlichen Vorgaben. In bestimmten Fällen kann das dazu führen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme nicht verwertet werden dürfen (Beweisverwertungsverbot).

Die von Polizisten immer mal wieder vorgebrachte Rechtfertigung, „das machen wir immer so“, ist auf jeden Fall keine Rechtfertigung dafür, dass gesetzliche Anforderungen außer Kraft gesetzt werden, so wie dies in der Praxis bei Verkehrskontrollen immer wieder geschieht.

 

Blutprobe unterliegt Richtervorbehalt

Grundsätzlich gilt für die Entnahme einer Blutprobe nämlich der Richtervorbehalt. Denn eine Blutprobe stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Setzt sich der Polizeibeamte willkürlich über diesen Richtervorbehalt hinweg, kann es sein, dass die Ergebnisse der Blutprobe in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin.

Polizeibeamte dürfen eine Blutprobe nämlich nur ausnahmsweise eigenständig anordnen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Grundsätzlich gilt, dass vor der Entnahme einer Blutprobe ein Richter eingeschaltet werden muss (sogenannter Richtervorbehalt § 81 a Abs. 2 StPO).

 

Gefahr im Verzug – wann ist das gegeben?

Gefahr im Verzug liegt beispielsweise dann vor, wenn die Beweissicherung durch eine zeitliche Verzögerung bedroht würde. Beispielsweise, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund des natürlichen Alkoholabbaus die exakte Blutalkoholkonzentration nicht mehr nachgewiesen werden kann.

Wenn Polizeibeamte Blutproben selbst anordnen, müssen sie nachvollziehbar die Umstände dokumentieren, die sie Gefahr im Verzug annehmen ließen.

Sowohl die Anforderung Gefahr im Verzug als auch der Verbot der Willkür sind in der Praxis nicht zweifelsfrei darlegbar. Große Hoffnung, dass Blutentnahmen nicht verwertet werden dürfen, können sich die Betroffenen in der Regel nicht machen. Doch gibt es inzwischen Urteile der obergerichtlichen Rechtsprechung, die in eine andere Richtung weisen.

So hat das OLG Hamm die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht vom Richter angeordneten Blutentnahme  verneint. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09). Das OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung, die in die gleiche Richtung ging (OLG Dresden, Beschluss vom 11.05.2009, 1 Ss 90/09).

 

Hinweis auf langjährige Polizei-Praxis ist keine Rechtfertigung

Im vor dem OLG Hamm verhandelten Fall  (s. o.) hatte der Polizist, der die Blutentnahme angeordnet hatte, dies damit begründet, dass dies langjährige Praxis sei. Den Richtervorbehalt systematisch zu ignorieren, reichte den Hammer Richtern dann doch nicht als Rechtfertigung für die Blutentnahme ohne Beteiligung eines Richters.

Bloß weil ein verdächtiger Alkoholsünder eine von der Polizei angeordnete Blutentnahme widerspruchslos hinnimmt, ist kein Persilschein für die Polizei. Der Richtervorbehalt werde durch so ein Verhalten natürlich nicht außer Kraft gesetzt, so die Hammer Richter.

Schlagworte zum Thema:  Suchtprävention, Beweisverwertungsverbot