Bezeichnung als Rechtsanwältin trotz erloschener Zulassung

Eine Rechtsanwältin, die wegen Volksverhetzung aus der Anwaltschaft ausgeschlossene worden war, stand vor Gericht. Weil sie den Rechtsanwaltstitel im Zwischenverfahren weiter führte, wurde sie vom LG München zusätzlich auch wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen verurteilt. Der BGH sprach die Juristin jedoch in dieser Hinsicht frei und legte § 132a StGB enger aus.

Die Anwältin hatte sich gegenüber dem Landgericht München II im Zwischenverfahren zu dem Anklagevorwurf der Volksverhetzung als Rechtsanwältin bezeichnet. Hinter der Bezeichnung brachte sie eine Fußnote an. Der Fußnotentext am Ende der Seite lautete: „Seit 16. Dezember 2011 aus der Rechtsanwaltschaft der BRD ausgeschlossen wegen sog. 'Holocaust-Leugnung' vor Gericht“.

Berufsbezeichnung nach Berufsverbot zu Unrecht geführt?

Das reichte dem Landgericht München für eine Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen nach § 132a StGB.

  • Die Angeklagte habe die Berufsbezeichnung nach dem gegen sie ausgesprochenen Berufsverbot zu Unrecht geführt.
  • Die Hinzufügung der Fußnote und des erläuternden Textes ändere daran nichts, denn der Bezeichnung als Rechtsanwalt komme gerade im Schriftverkehr mit Gerichten große Bedeutung zu.

Mit der Eigenschaft als Rechtsanwalt sei eine besondere Stellung verbunden. So erhalte eine Person, die sich zu Unrecht so bezeichne, etwa von den Beschäftigten auf der Geschäftsstelle oder im Vertretungsfall auch von Richtern Auskünfte, die anderen Personen nicht erteilt würden. Diese Begründung war den Karlsruher Richtern allerdings zu schwach.

BGH sah keinen Vorsatz

Für den BGH war es bereits fraglich, ob die Angeklagte die Berufsbezeichnung im Briefkopf tatsächlich in dem Sinne führte, dass sie sie für sich in Anspruch nahm. Denn der Tatbestand müsse mit Blick auf das von ihm geschützte Rechtsgut einschränkend ausgelegt werden.

  • Der Straftatbestand § 132a StGB soll laut BGH das Vertrauen der Allgemeinheit in die tatbestandlich erfassten Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und Abzeichen schützen
  • und Einzelne davor bewahren, sich einer angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch gegebenenfalls einen Schaden zu erleiden.

Durch diesen Schutzzweck verlangt die Rechtsprechung, dass das Führen der Bezeichnung in einer Art und Weise und unter Umständen geschehen muss, die die in Schutz genommenen Interessen der Allgemeinheit irgendwie berühren können.

  • Angesichts der nur einmaligen Verwendung auf einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht, dessen Richter jedenfalls aufgrund der Anklageschrift bereits Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagten die Zulassung entzogen worden war, erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung der geschützten Interessen fragwürdi,
  • Dies gilt umso mehr, da die Juristin durch die hinzugefügte Fußnote selbst auf das Erlöschen ihrer Zulassung hinwies und dadurch die Gefahr eines ihr irrtümlich entgegengebrachten Vertrauens minimierte.
  • Mit diesem Zusatz habe sie nach Ansicht des BGH zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die Berufsbezeichnung nicht für sich in Anspruch nehmen wolle.

Damit scheide bei der gegebenen Sachlage jedenfalls die Annahme aus, die Angeklagte habe den Missbrauch der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ vorsätzlich begangen. Denn sie tat dies - so der BGH - nicht, um damit ihr nicht zustehende Befugnisse oder erhöhtes Vertrauen in ihren Berufsstand zu erlangen. Insoweit sprachen die Karlsruher Richter die angeklagte ehemalige Rechtsanwältin frei.

(BGH. Beschluss vom 3.5.2016, 3 StR 449/15).





§ 132a StGB - Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.


(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.


Hinweis: Geführt wird eine Berufs­bezeichnung, wenn der Betreffende sie im sozialen Leben durch ein aktives Verhalten für sich in Anspruch nimmt. Durch die Tathandlung muss die Allgemeinheit in ihren Interessen beeinträchtigt werden.

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