Beschaffenheitsvereinbarung durch Verkäuferangaben
Die Klägerin hatte über die Auktionsplattform eBay ein „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldanteils von „750 er/18 kt“ in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ eingestellt. Die Beklagte erwarb dieses Armband zum Preis von 500 €. Nachdem die Beklagte das Armband erhalten hatte, stellte sich heraus, dass es sich um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche handelte. Die Beklagte drängte daher auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und sandte das Goldarmband zurück. Daraufhin verklagte die Verkäuferin die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Goldarmbandes.
Wirksamer Vertragsrücktritt
Nach den Feststellungen von AG und LG war die Beklagte wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Der Rücktritt rechtfertigte sich nach Auffassung des LG aus § § 323, 434 Abs. 1, 437 Nr.2 BGB. Nach Meinung der Richter war zwischen den Parteien eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, von der das Goldarmband abwich.
Wortspielereien nützen nichts
Die Klägerin hatte gegen diese Auffassung des Gerichts eingewandt, das Armband sei nicht als „Massivgold“ sondern als „massives goldenes Armband“ angeboten worden. Hiermit sei der in der Realität bestehende massive Eindruck beschrieben worden, den das Armband vermittle. Keinesfalls hätte der Käufer daraus schließen dürfen, es handle sich um ein Armband aus Massivgold. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten.
Garantiehaftung des Verkäufers
Das LG legte Wert auf den Gesamteindruck des Angebots. Das Armband sei in die Kategorie „Edelmetall: Gold“ eingestellt und der Goldanteil in Karat angegeben worden. Darüber hinaus bestünden für den Verkauf von Goldwaren besondere gesetzliche Bestimmungen, die auch private Verkäufer zu berücksichtigen hätten. Nach § 7 Satz 1 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Gemäß § 8 FeinGehG dürfe bei Gold- und Silberwaren der Feingehalt überhaupt nicht angegeben werden, wenn das Produkt mit anderen Stoffen ausgefüllt sei. Die Vorschrift diene dem Schutz des Vertrauens des Geschäftsverkehrs, reelle Gold- und Silberwaren zu erhalten (KG Berlin, Urteil v. 24.11.1986, 5 U 6103/85).
Es war nur eine Messinglegierung
Das LG monierte, dass es sich entgegen diesen Angaben lediglich um eine Messinglegierung handelte, deren Oberfläche vergoldet war. Die Karat-Angaben hätten für die bloß vergoldete Ware nicht gemacht werden dürfen. Hierdurch wurde nach Auffassung des Gerichts der Anschein einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt. Die Verantwortung für diesen nicht der Realität entsprechenden falschen Schein liege ausschließlich beim Verkäufer.
Anspruch auf Ersatz des Differenzwertes
Das LG gewährte der Beklagten auf ihre Widerklage hin Ersatz des Wertes, den ein Armband aus Massivgold entsprechend den ausgeschriebenen Angaben gehabt hätte. Diesen Wert bezifferte das Gericht anhand eines errechneten Materialpreises auf 2059,75 €. Nach Abzug des zu zahlenden Kaufpreises von 500 EUR ergibt sich hieraus der an die Beklagte zu zahlende Schadensbetrag. Somit musste die Klägerin an die Beklagte 1559,75 € zahlen. Sie hätte besser nicht geklagt.
(LG Karlsruhe Urteil vom 09.08.2013 - 9 S 391/12)
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