Strafrichter müssen Nachteile eines anwaltlichen Berufsverbot berücksichtigen

So hat es aber der Bundesgerichtshof in einem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall expressis verbis formuliert. Die Bonner Landrichter verurteilte den freiberuflich im IT-Recht tätigen Anwalt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richtete sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Bei Zumessungserwägungen sind auch Berufsverbote relevant
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil die Zumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen ließen, ob es bei der Strafbemessung die möglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen habe.
„Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert“, schreiben die BGH-Richter in dem Beschluss.
Mögliches Berufsverbot kann zu milderer Strafe führen
Dass dies im vorliegenden Fall so ist, konnte das Revisionsgericht unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts Bonn jedenfalls nicht ausschließen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Anwalt eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO auf sie verzichtet hat oder sie notwendige Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Mildere Strafe wegen herber beruflicher Folgen möglich
Unter Berücksichtigung dessen ist es nach Ansicht des BGH jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.
„Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen“, machte das Gericht dem straffällig gewordenen Anwalt neuen Mut.
(BGH, Beschluss vom 11.4.2013, 2 StR 506 /12).
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