Hochprozentigen Alkohol an Minderjährige verkauft - Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung
Der Angeklagte verkaufte einer 15-jährigen Schülerin eine 1-l Flasche und zwei 40 ml-Flaschen Vodka. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Schülerin den Alkohol auch selbst konsumieren wird. Ebenso kannte er das Alter der Schülerin.
Alkoholverkauf über Facebook abgesprochen
Das Geschäft wurde bereits einige Tage über Facebook abgestimmt war und der schon einschlägig vorbestrafte Verkäufer befand insoweit, dass für den gewünschten Alkohol „ein Alter von 15 Jahren ja ginge“. Fragt sich, ab welchem Alter bzw. bei welchem Getränk er Bedenken gehabt hätte.
Wohl doch kein altersangemessenes Getränk
Aufgrund des Alkoholkonsums erbrach sich die Schülerin mehrmals und wurde bewusstlos. Wegen des Verdachts einer Alkoholvergiftung musste sie per Notarzt ins Krankenhaus verbracht und dort stationär behandelt werden.
Amtsgericht Detmold: 6 Monate auf Bewährung
Aufgrund des Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, da sie mit der Strafaussetzung zur Bewährung nicht einverstanden war.
Angeklagter muss Freiheitsstrafe verbüßen – Bewährungsstrafe nicht ausreichend
Das Landgericht war ebenfalls er Ansicht, dass eine Bewährungsstrafe nicht ausreiche. Nach Überzeugung der Kammer sei es angesichts der Vorstrafen und den bereits ergangenen Bußgeldbescheiden wegen des Alkoholverkaufs an Jugendliche nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die Verurteilung als Warnung sehe und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehe. Zudem messe er der noch laufenden Bewährung wegen einer anderen Sache nicht die erforderliche Bedeutung zu. Diese musste bereits widerrufen werden, weil er seinen Auflagen nicht nachgekommen sei. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahren leistete er die restlichen Arbeitsstunden ab, so das Gericht in seiner Begründung.
(LG Detmold, Urteil v. 28.08.2013, 162/13).
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