Berechnung von Anwaltskosten wegen Geschmacksmusterverletzung

Gebrauchsmuster, Gemeinschaftsgeschmacksmuster? Oje, denkt der Abgemahnte, der diese Begriffe in einem anwaltlichen Abmahntext liest, das kann ja teuer werden. Der BGH befindet in einer neuen Entscheidung: Wenn keine komplizierten Prüfungen des Geistigen Eigentums erforderlich sind, muss sich der Anwalt mit dem Honorar mäßigen und kommt nicht auf eine Überschreitung der Regelgebühr.

Eine Kundin hatte von einem Verlagsunternehmen zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach erworben. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen.

Wegen Rechten an einem Gebrauchsmuster abgemahnt

Die Kundin beauftragte daraufhin eigene Anwälte, die die Berechtigung der Abmahnung prüften und ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR in Rechnung stellten.

Dieser Wert entsprach demjenigen, der zunächst auch der Abmahnung der Kundin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Kundin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ansteigender Instanz schrumpfte der Gegenstandswert

Mit ihrer Klage hat die Kundin von dem Verlag die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR, insgesamt rund 2.440 EUR verlangt.

Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechneten Betrag zugesprochen.

Das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 EUR für angemessen erachtet, den beklagten Verlag zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Interesse des Schutzrechtsinhabers maßgeblich

Die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Begründung: Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Kundin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig

  • dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche,
  • deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts
  • und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.

Gar nicht so schwer?

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien. Der BGH konnte nicht erkennen, dass den Instanzgerichten im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung Fehler unterlaufen waren.

 (BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 171/12).