Planungspflichten des Architekten

Wer einen Architekten mit der Planung eines Bauprojekts beauftragt, gibt diesem in der Regel einen Kostenrahmen für das Projekt vor. Will der Architekt von diesem Kostenrahmen wesentlich abweichen, so muss er dies mit dem Bauherrn besprechen.

Dies hat jetzt der BGH in einer Grundsatzentscheidung zum Architektenrecht entschieden, in welcher er die Planungspflichten des Architekt im Hinblick auf dem veranschlagten Kostenrahmen präzisiert hat. Der Bauherr hatte einen Architekten beauftragt, die Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus vorzunehmen. Hinsichtlich des Kostenrahmens für das Projekt hatte der Bauherr lediglich eine „Circa-Angabe“ von 800.000 EUR vorgegeben. Nach der seitens des Architekten vorgenommenen Planung hätten die Baukosten oberhalb eines Betrages von 1,5 Million EUR gelegen. Wegen dieser erheblichen Abweichung verweigerte der Bauherr die Bezahlung der erbrachten Planungsleistungen. Der Architekt verklagte ihn darauf auf Zahlung des Architektenhonorars.

Zahlungsklage zunächst erfolgreich

Sowohl LG als auch OLG gaben der Zahlungsklage des Architekten statt. Der Architekt habe sich in technischer und sachlicher Hinsicht an die Vorgaben des Bauherrn gehalten und im Rahmen der von diesem vorgegebenen Eckpunkte die geschuldete Planungsleistung erbracht. Ein Kostenrahmen sei zwischen den Parteien für das Projekt nicht verbindlich vereinbart worden, der Bauherr habe insofern lediglich eine ungefähre Vorstellung geäußert, die aber nicht Inhalt des Planungsvertrages geworden seien. Die erhebliche Überschreitung des seitens des Bauherrn avisierten Kostenrahmens führe daher nicht zu einer Verletzung der getroffenen Planungsvereinbarung. Obwohl die Planung den vom Bauherrn vorausgesetzten Kostenrahmen völlig sprengte, wurde dieser in 1. und 2. Instanz zur Zahlung des Architektenhonorars verurteilt.

BGH präzisiert die Anforderungen an die Grundlagenermittlung

Nach Auffassung des zuständigen BGH-Senats ist  die Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht zu halten. Auch wenn ein Kostenrahmen für ein Projekt nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werde, so könne ein Architekt bei einer in Auftrag gegebenen Planung nicht beliebig von den Kostenvorstellungen des Auftraggebers abweichen. Wenn der Architekt bemerke, dass die Planungsvorstellungen des Auftraggebers mit dem von ihm geäußerten Kostenrahmen nicht nicht zu vereinbaren seien, so sei er verpflichtet, im Rahmen der Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben abzustecken und die Kostenvorstellungen zu klären.

Bausummenobergrenze ist nicht erforderlich

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BGH-Senats auch dann, wenn die Parteien eine Obergrenze der für das Projekt zulässigen Bausumme nicht ausdrücklich und insbesondere nicht exakt vereinbaren. Wenn der Auftraggeber für den Architekten erkennbar von einer Bausumme von ca. 800.000 EUR ausgehe, so müsse dieser bei einer Überschreitung dieser Bausumme um fast das Doppelte damit rechnen, dass die Planung für den Bauherrn mangels Finanzierbarkeit unbrauchbar sein könnte. Ist die Planung für den Bauherrn nicht verwendbar, so könne der Anspruch auf das vereinbarte Architektenhonorar komplett entfallen.

An die Vorinstanz zurückverwiesen

Nach Auffassung des BGH-Senats hatten die Vorinstanzen die Umstände für die getroffene Vereinbarung und die Absprachen hinsichtlich des Kostenrahmens in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt. Aus diesem Grunde hat der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 21.3.2013, VII ZR 230/11)

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