Ein Wohnungseigentümer haftet für die Müllgebühren, auch wenn der Abfall von seinem ehemaligen Mieter stammt. Wenn er will und es ihm den Aufwand wert ist, kann er sich die Gebühren auf zivilrechtlichem Wege zurückholen.

Gefürchtet sind zu Recht die Mietnomaden, die den Vermieter auf einem Berg von ausstehenden Mietzahlungen sitzen lassen, einen drauf setzen solche Zeitgenossen, die ihm dazu noch ihre Müllgebühren unterjubeln.

 

Ein jeder kehre vor seiner Tür - das kann für Gruneigentümer manchmal hart sei: Die Stadt Pirmasens hatte vom Eigentümer ausstehende Gebühren in Höhe von 278 EUR für die Jahre 2006 und 2007 verlangt, die der Mieter schuldig geblieben war. Gegen die an ihn gerichteten Gebührenbescheide werte sich der Eigentümer vergeblich:

 

Laut Satzung ist Vermieter Gebührenschuldner neben dem Mieter

Nach der Satzung der Stadt sei neben dem Mieter auch der Eigentümer Schuldner der Entsorgungsgebühren, so das Gericht.

Eine solche Bestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei für den Abfall auf seinem Grundstück verantwortlich.

Die Richter verwiesen den Eigentümer auf die Möglichkeit, sich das Geld auf zivilrechtlichem Weg bei seinem Ex-Mieter zurückzuholen.

(VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil v. 14. Juni 2010, 4 K 311/10.NW).