Ein Mieter kann die Miete nicht deshalb mindern, weil ihm keine Altpapiertonne zur Verfügung steht. Das gilt zumindest dann, wenn eine getrennte Altpapierentsorgung nicht vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Vermieter und Mieter einer Wohnung in Hamburg streiten um die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil ihm am Haus keine Altpapiertonne zur Verfügung steht. Der Vermieter ist mit der Minderung nicht einverstanden und klagt auf Zahlung der Rückstände.

Entscheidung

Das AG Hamburg-Blankenese gibt dem Vermieter Recht. Der Mieter war nicht berechtigt, die Miete zu mindern.

Selbst wenn der Mieter vom Vermieter verlangen könnte, dass dieser bei der Beschaffung einer Altpapiertonne mitwirkt, ist eine Minderung ausgeschlossen. Der Mieter kann nämlich dann nicht mindern, wenn ein Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Dies ist hier der Fall.

Der Mieter kann seinen Papiermüll entweder zu einem öffentlichen Papiercontainer bringen oder über den Hausmüll entsorgen. Die Entsorgung über den Hausmüll mag zwar den ökologischen Überzeugungen des Mieters widersprechen, ist aber in Hamburg nicht verboten.

(AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 19.2.2010, 518 C 399/09).