Bis 2014 keine Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sachen
Mit der WEG-Reform, die am 1.7.2007 in Kraft getreten ist, wurden gerichtliche Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen vom Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in das Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) überführt. Im Zuge dessen wurde die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zu erheben, für 5 Jahre bis zum 30.6.2012 ausgeschlossen. WEG-Streitigkeiten gelangen daher nur vor den BGH, wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Der zeitlich begrenzte Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde sollte einer Überlastung des BGH vorbeugen.
Nun soll der Ausschluss bis zum 31.12.2014 verlängert werden. Das hat der Bundestag beschlossen. In der Gesetzesbegründung heißt es, anhand der bislang vorliegenden Daten lasse sich noch nicht abschließend beurteilen, welche Auswirkungen die Umstellung auf das ZPO-Verfahren auf die Geschäftszahlen beim BGH habe.
Für die Gesetzesänderung hat sich die Koalition des sog. „Omnibus-Verfahrens" bedient, d. h. die Änderung wurde in ein anderes, sachfremdes Gesetzgebungsvorhaben integriert. Die Opposition kritisierte dieses Vorgehen wie auch die Änderung selbst. Sie stimmte - mit Ausnahme der Linksfraktion - dem Gesetz aber zu, da sie das „Haupt-Gesetzesvorhaben", das den Verbraucherschutz betrifft, unterstützt.
Am 30.3.2012 muss noch der Bundesrat über den Gesetzentwurf abstimmen.
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