Auch bei einer nach dem WEG geteilten Reihenhausanlage darf ein Eigentümer „seine“ Gartenfläche mit einer Videokamera überwachen.

Hintergrund

Die Mitglieder einer aus 3 Reihenhäusern bestehenden WEG streiten darüber, ob eine Videoüberwachung zulässig ist.

Ein Eigentümer hat auf der Gartenseite seines Reihenhauses zwei Überwachungskameras angebracht, die ausschließlich seine Gartenfläche erfassen. Die anderen Miteigentümer verlangen, dass er die Kameras entfernt.

Zwischen den Eigentümern gab es zuvor schon andere Rechtsstreitigkeiten. Die anderen Eigentümer befürchten angesichts des angespannten Verhältnisses, dass der Beklagte die Einstellung der Kameras heimlich ändere und dann nicht nur seine Gartenfläche, sondern auch die anderen Eigentümer überwache.

Der Teilungserklärung zufolge sollen die Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes so zu behandeln ist, als seien sie unbeschränkte Alleineigentümer eines selbständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden.

Entscheidung

Der BGH gibt dem beklagten Wohnungseigentümer Recht.

Die Kameras beeinträchtigen die anderen Eigentümer nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus.

Da die Eigentümer der Teilungserklärung zufolge so behandelt werden sollten, als seien sie Eigentümer real geteilter Grundstücke, liegt ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht vor, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.

Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen.

Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Das ist der Fall, wenn Dritte objektiv ernsthaft befürchten müssen, mit den Kameras überwacht zu werden. Diese Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. wegen eines eskalierenden Nachbarstreits oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.

Allein daraus, dass die Parteien schon mehrere Rechtsstreite gegeneinander geführt haben, lässt sich vorliegend die Befürchtung, der Beklagte werde die Kameras anders einstellen und die anderen Eigentümer überwachen, nicht herleiten.

(BGH, Urteil v. 21.10.2011, V ZR 265/10)