BGH: Keine Entschädigung für Versorgungsleitungen, die zum Nachbargrundstück führen
Mit Wasser, Strom etc. über benachbartes Grundstück versorgt
Die Eigentümerin eines Grundstücks (Grundstück A) verlangt von einem Grundstücksnachbarn eine Entschädigung dafür, dass das benachbarte Grundstück (Grundstück B) über Leitungen versorgt wird, die durch Grundstück A verlaufen.
Grundstück B hat keine eigene Anbindung an die öffentliche Straße. Es wird mit Wasser, Strom und Telekommunikation über Leitungen versorgt, die die Versorgungsträger über Grundstück A verlegt haben.
Die Eigentümerin von Grundstück A verlangt vom Eigentümer von Grundstück B eine Entschädigung dafür, dass die Leitungen zur Versorgung von Grundstück B über ihr Grundstück laufen. Für den Zeitraum Januar 2006 bis April 2010 verlangt sie 943,80 Euro, für die Zeit ab Mai 2010 monatlich 18,15 Euro.
BGH wies die Klage ab
Der BGH weist die Klage ab. Die Eigentümerin von Grundstück A hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Entschädigungsanspruch.
Ein Anspruch aufgrund eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses aus § 988 BGB scheidet aus, weil der Eigentümer von Grundstück B weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an Grundstück A hat. Er nutzt Grundstück A nicht selbst zur Leitungsführung.
- Die Leitungen wurden von den Versorgungsunternehmen verlegt und diese sind auch alleinige Nutzer.
- Der Bezug von Strom, Wasser und Telekommunikationsleistungen ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über den dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor.
Kein Anspruch auf eine Notwegrente
Auch ein Anspruch auf eine Notwegrente aus § 917 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil es am Bestehen und der Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts fehlt. Die Versorger haben unabhängig von einem Notleitungsrecht ein eigenes Recht, Grundstücke anderer Anschluss- und Teilnehmer zur Herstellung des Anschlusses in Anspruch zu nehmen, ohne hierfür Entgelte zahlen zu müssen.
Ebenso bestehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder dem Landesnachbargesetz.
(BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 119/11).
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