Wer am Rhein in unmittelbarer Nähe zu einem Hafen eine Wohnung mietet, muss damit rechnen, dass dort auch Schiffe anlegen. Eine Minderung der Miete wegen Geräuschen und Gerüchen, die von den Schiffen ausgehen, ist dann ausgeschlossen.

Warum ist es am Rhein so schön laut?

Der Vermieter einer Wohnung in Köln macht gegen die Mieterin rückständige Miete geltend.

Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude im Kölner Rheinauhafen. Unmittelbar vor dem Haus befindet sich auf der der Stadt zugewandten Seite ein Yachthafen, auf der anderen Seite verläuft der Rhein. An der dort über mehrere Kilometer verlaufenden Kaimauer legen vor allem nachts und am Wochenende Binnenschiffer an, die zum Teil ihre Dieselmotoren laufen lassen.

Unter anderem wegen der Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen, die von den Schiffen ausgehen, hat die Mieterin die Miete gemindert. Der Vermieter ist hiermit nicht einverstanden und klagt auf die einbehaltenen Beträge.

Damit war zu rechnen

Das AG Köln gibt dem Vermieter Recht. Eine Minderung der Miete ist nicht eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Immissionen, die von den Schiffen ausgehen, einen Mangel begründen. Eine Minderung ist jedenfalls nach § 536b BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann ein Mieter keine Minderung geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihm dieser infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Wegen der Lage der Wohnung unmittelbar am Rhein musste es die Mieterin für möglich halten, dass Schiffe anlegen, von denen Immissionen ausgehen, auch wenn vielleicht bei der Wohnungsbesichtigung keine Schiffe vor Anker lagen. Auch Personen, die nicht aus Köln kommen, wissen, dass der Rhein eine der am meisten befahrenen Wasserstraßen in Europa ist und Schiffe bei Ruhepausen auch am Ufer anlegen.

Der Vermieter war auch nicht verpflichtet, auf die Situation vor Ort hinzuweisen, denn die Situation war offensichtlich.

(AG Köln, Urteil v. 14.6.2011, 223 C 26/11).